Maskenverweigerer im Büro

Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V.Der Jurist und stellvertretender Hauptgeschäftsführer beim Arbeitgeberverband (AV) Lüneburg-Nordostniedersachsen Martin Schwickrath || Foto: Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V.

Wer keinen Gesichtsschutz tragen will, gefährdet seinen Arbeitsplatz

Von Martin Schwickrath, Rechtsanwalt

Für den Verwaltungsmitarbeiter war völlig klar: Die allgemein gültige Anweisung, im Rathaus eine Mund-Nasendeckung tragen zu müssen, wollte er nicht befolgen. Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht – und dort half dem Bediensteten selbst ein Attest nicht. Der Antrag auf eine einstweilige Verfügung, die ihn von der Maskenpflicht entbindet, wurde abgelehnt. Das Verfahren im rheinischen Siegburg ist kein Einzelfall: „Wir haben immer häufiger Anfragen zu der Thematik Gesichtsbedeckung am Arbeitsplatz“, schildert Martin Schwickrath, Jurist und stellvertretender Hauptgeschäftsführer beim Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen.

Andere Gerichte sehen es genauso

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Der Mund- und Nasenschutz ist im Alltag jedes einzelnen allgegenwärtig. Und nachdem Verweigerer sich lange Zeit mit zweifelhaften Attesten von Ärzten, die sie nie gesehen hatten, von einer Tragepflicht befreien konnten, gibt es nunmehr erste Gerichtsurteile. Und die machen die Sache nicht ganz so leicht. „Grundsätzlich darf der Arbeitgeber das Tragen einer Maske anordnen“, erklärt Schwickrath. Denn der Chef habe eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitarbeitern und ein berechtigtes Interesse, dass der Betrieb läuft. „Diese Weisung darf sich dann allerdings nicht nur auf einzelne Mitarbeiter beschränken, sondern muss bestimmte Bereiche und Abteilungen oder die ganze Firma umfassen“, so der Jurist.

Wenn ein Mitglied der Belegschaft dieser Anordnung nicht nachkommt, sei dies ein Pflichtverstoß, und der könne mit einer Abmahnung und bei mehrfachen Verstößen auch einer Kündigung geahndet werden. Allerdings muss vor der Verhängung einer Maskenpflicht auch der Personal- beziehungsweise Betriebsrat, soweit vorhanden, beteiligt werden. „Es gibt hier eine Mitbestimmungspflicht“, erklärt Schwickrath.

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg hatte der Rathausmitarbeiter dem Arbeitgeber zunächst ein Attest vorgelegt, das ihn ohne Angaben von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Als er daraufhin angewiesen wurde, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Verwaltungsgebäudes aufzusetzen, brachte er kurze Zeit später ein Attest mit, das ihn auch davon befreien sollte. Das reichte dem zuständigen Arbeitsgericht nicht. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher überwiege das Interesse des Klägers, keinen Schutz tragen zu müssen, entschieden die Richter. Atteste müssten konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum eine Maske nicht getragen werden kann. Auch Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz habe der Betroffene in dieser Sache nicht. „Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, aber andere Instanzen wie das OVG Münster haben bereits ähnlich entschieden“, erläutert Martin Schwickrath.

Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich ein konkretisiertes, qualifiziertes Attest vorlegt und der Chef ihn so nicht ins Büro lassen will? „Dann kann er den Mitarbeiter zwar nach Hause schicken, muss ihn aber weiter bezahlen“, sagt der stellvertretende Hauptgeschäftsführer. Anders sei es, wenn die Arbeit nicht ohne Maske ausgeführt werden darf, etwa auf einer Intensivstation. Dann kann es keine Lösung und somit auch kein Geld geben.

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