B&P-GESPRÄCH Herbert Schulte über steuerliche Aspekte
beim Kauf von Picasso, Meese, Lindenberg & Co..
Wer etwas auf sich hält, hat nicht nur den Jahresplaner an der Wand seines Büros hängen, sondern vielleicht auch ein Bild, eventuell sogar ein richtiges Kunstwerk. Doch wie steht es eigentlich um die steuerlichen Aspekte so einer Anschaffung? Ein durchaus spezielles Thema, denn Kunst ist nicht gleich Kunst, wie der Harburger Steuerberater Herbert Schulte bei einem B&P-Gespräch in der Kanzlei SchlarmannvonGeyso erläutert. Manches echte Ölgemälde ist eben auch nur Gebrauchskunst. Der Unterschied liegt im Preis und nicht selten in der Betrachtungsweise eines Gutachters, der weiß, wo die scharfe Trennlinie zwischen Gebrauchskunst und echter Kunst zu ziehen ist.
Schulte: „Grundsätzlich gilt zunächst einmal, dass aus Vereinfachungsgründen Kunstwerke bis 5000 Euro vom Finanzamt als Gebrauchskunst gewertet werden. Wer sich so ein Gemälde oder ein Objekt anschafft, um damit den Bürobereich zu verschönern, der erhöht das Betriebsvermögen und kann den Kaufpreis über 15 Jahre lang steuerlich geltend machen, also abschreiben. Nach den 15 Jahren steht das Kunstwerk dann noch mit einem Euro als Erinnerungsposten in den Büchern.“ Dennoch die Frage: Was ist denn nun eigentlich Gebrauchskunst? Dazu der Steuerfachmann: „Diese Frage ist gemeinsam mit dem Finanzamt zu klären, denn echte Kunst ist nicht abschreibbar – sie verliert ja nicht an Wert. Im Zweifel wird deshalb ein Gutachter hinzugezogen.“
Ist der Künstler anerkannt?
Das Hauptkriterium für „echte Kunst“ ist dieses: Das Werk muss von einem „anerkannten Künstler“ stammen. Bei einem echten Caspar David Friedrich oder einem Picasso ist der Fall eindeutig – diese Bilder sind selbstverständlich werthaltige Kunst. Doch wie steht es um zeitgenössische Kunst, die ja häufig regelrechten Modeschwankungen ausgesetzt ist? Bei Gerhard Richter (89) ist die Lage klar – da geht ein monumentales Werk schon mal für 41 Millionen Euro über den Ladentisch. Wer sich das Bild „Caligula‘s feuchtester Traum. Mein Zypressenmaul juckt bis zum Echnackton de Large“ (2002) von Jonathan Meese ins Büro hängen wollte, der hätte dafür über 60 000 Euro hinblättern müssen. Das ist denn wohl auch Kunst. Doch was ist mit einem Likörell von Udo Lindenberg (Originale sind nach Auskunft eines Galeristen derzeit für knapp
10 000 Euro zu haben) oder einem Original-Ottifanten von Otto Waalkes (etwa 20 000 Euro)? Schulte: „Diese Bilder werden zurzeit vergleichsweise hoch gehandelt, aber in 50 Jahren spricht vielleicht niemand mehr darüber, weil die Maler eigentlich Musiker beziehungsweise Comedian waren und ihre Werke zu Lebzeiten gut im Kreise der Fans vermarktet haben. Ob die ihren Wert halten, kann heute niemand sagen.“
Fest steht: Ob Gebrauchskunst oder ein echter Rembrandt, den ein Unternehmer kauft und ins Foyer hängt, beide sind in diesem Moment Betriebsvermögen und sollten tunlichst vor Ort sein, wenn eine überraschende Betriebsprüfung ansteht. Schulte: „Hängt der Betriebs-Rembrandt dann zufällig im Privathaus des Unternehmers, wird es schwierig. Das gilt auch für Gebrauchskunst. Ist das Bild nicht im Unternehmen, liegt Steuerhinterziehung vor.“
Am Ende kassiert der Staat doch
Interessant wird es, wenn eine Betriebsauflösung ansteht und das Kunstwerk verkauft wird. Ist es ein alter Meister, also anerkannte Kunst, werden nur sieben Prozent Umsatzsteuer erhoben. Käme der Unternehmer auf die Idee, das wertvolle Werk zu einem sehr günstigen Preis an sich selbst zu verkaufen, würde dies eine Nachfrage des Finanzamtes geradezu provozieren. Ist es Gebrauchskunst, die verkauft wird, sind 19 Prozent fällig. Ein bereits abgeschriebenes Kunstwerk, das noch mit einem Euro in den Büchern steht, aber für 5000 Euro verkauft wird, löst eine Besteuerung der Differenz aus: 4999 Euro. So holt sich der Staat die Steuer zurück.
Herbert Schulte: „Als Tipp lässt sich sagen: Beim Erwerb eines Kunstwerks von einem anerkannten Künstler kann ein Privatkauf durchaus günstiger sein. Der Eigentümer könnte das Bild dann sogar an sein eigenes Unternehmen oder an Dritte vermieten. Dies würde im Unternehmen Betriebsausgaben auslösen und dem Eigentümer Mieteinnahmen bescheren – am Ende ist es ein Rechenexempel und muss im Einzelfall geprüft werden. Immerhin: Das Werk hinge dann im Unternehmen, wäre aber kein Betriebsvermögen. Allerdings muss man als Unternehmer, der an sich selbst vermietet, damit rechnen, dass geprüft wird, ob die Miete nichts anderes als ein Ratenkauf ist. In dem Fall entfielen die steuermindernden Betriebsausgaben rückwirkend.“ Kurz: Es ist kompliziert – wie immer im deutschen Steuerrecht.