Krisenfrüherkennung und Planungspflicht: Seit Januar gilt das neue StaRUG

Von Lukas A. Woch, Steuerberater, und Falko Junge, Unternehmensberater bei SchlarmannvonGeyso

Seit dem 1. Januar dieses Jahres gilt das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Dessen Herzstück ist das neu ins Leben gerufene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG). Folge: Geschäftsleiter sind nun mit erheblichen gesellschaftsrechtlichen Haftungsrisiken gegenüber dem Unternehmen konfrontiert. Insbesondere wenn eine Sanierung scheitert, wird der Insolvenzverwalter genau prüfen, ob dem Geschäftsleiter nicht Versäumnisse vorzuwerfen sind, die Schadensersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft auslösen.

Ein wichtiger Punkt: Geschäftsleiter sollten die Anzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erkennen. Dazu müssen sie eine Zukunftsprognose stellen. Die Insolvenzordnung gibt dafür seit dem 1. Januar einen Prognosezeitraum von 24 Monaten vor. Grundlage der Vorhersage ist ein Liquiditätsplan, der die Bestände an flüssigen Mitteln, Planeinzahlungen und Planauszahlungen aufzeigt. Ebenso fließen künftige Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten ein, die die GmbH mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehen wird, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Ist nach diesem Liquiditätsplan der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich, liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor.

Mit einem Restrukturierungsplan sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens offenzulegen und mit einer mehrjährigen integrierten Planung darzustellen, wie die drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet werden kann.

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Folgen für die Praxis

Nach den bislang schon bestehenden und nun vom StaRUG weiter konkretisierten Pflichten zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement werden Geschäftsleiter unabhängig von der Rechtsform der von ihnen geführten Unternehmen verpflichtet, ein System zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement in ihre Unternehmensorganisation zu implementieren. Nur so ist sichergestellt, dass bestandsgefährdende Entwicklungen erkannt werden und der Geschäftsführer geeignete Gegenmaßnahmen treffen oder aber die Überwachungsorgane informieren kann. Das A und O ist dabei die Dokumentation, um Transparenz und letztlich eine Freizeichnung von Haftung im Nachhinein zu gewährleisten.

Geschäftsleiter sichern diese Parameter ab, indem sie

1. ein betriebliches Rechnungswesen installieren, das die ständige Überwachung der Finanzen der Gesellschaft ermöglicht und sie bei ersten Krisenanzeichen alarmiert,

2. sich selbst strenge Dokumentationspflichten auferlegen und sie lückenlos umsetzen,

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3. eine restrukturierungs- und insolvenzrechtliche Beratung ihres Vertrauens möglichst bereits vorab organisieren, um bei Eintritt des Ernstfalls eine schnelle und kompetente Reaktion zu gewährleisten.

Das Ziel eines funktionierenden Früherkennungssystems ist die Aufdeckung von bestandsgefährdenden Risiken, die einzeln oder in Kumulation das Unternehmen gefährden können.

Zu empfehlen ist ein
Früherkennungssystem,
das folgende Mindestinhalte hat:

1. dreijährige integrierte Unternehmensplanung (Plan-GuV,
Plan-Bilanz, Liquiditätsplanung)

2. Aufstellung des Risikoinventars

3. Risikoanalyse und -bewertung

>> Fragen an die Autoren:
woch@schlarmannvongeyso.de,
fj@weform.consulting