Von Dr. Zoran Domic, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Neben den zahlreichen anderen wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen in Zeiten der Covid-19-Pandemie stellt sich für Gesellschaften insbesondere die Frage, in welcher Form und wann die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung abgehalten werden kann. Bezogen auf die Gesellschafterversammlung der im Mittelstand am häufigsten genutzten Rechtsform der GmbH ist die Durchführung der Gesellschafterversammlung beispielsweise Voraussetzung für die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung, die Durchführung von (dringlichen) Kapitalmaßnahmen oder die allgemeine Wahrnehmung von Gesellschafterrechten.
Unter Artikel 2 des sogenannten Covid-19-Pandemie-Gesetzes hat der Gesetzgeber als temporäre Ausnahmen erhebliche Erleichterungen für die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bei einer GmbH geschaffen. Anders als nach bisheriger Gesetzeslage (§ 48 Abs. 2 GmbHG) können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Diese Ausnahmeregelung gilt (zunächst) für alle Gesellschafterversammlungen, die bis zum 31.12.2020 abgehalten werden. Um auf die gesetzliche Erleichterung zurückzugreifen, bedarf es keines tatsächlichen oder rechtlichen „Versammlungshindernisses“ oder eines anderen sachlichen Grundes.
Die Geschäftsführung einer GmbH kann also auch ohne Satzungsgrundlage die Beschlussfassung in Textform innerhalb einer bestimmten Frist anordnen, ohne dass sämtliche Gesellschafter dieser Form der Abstimmung zustimmen oder sich an ihr beteiligen müssen. Dies gilt selbst für den Fall, dass in der Satzung für bestimmte Beschlussgegenstände sogar ausdrücklich die Abhaltung einer Präsenzveranstaltung vorgeschrieben ist. Ob die Erleichterung auch für satzungsändernde Gesellschafterversammlungen gilt, ist nicht mit absoluter Sicherheit zu beantworten, sodass diesbezüglich weiterhin empfohlen wird, bei Satzungsänderungen eine Präsenzveranstaltung mit notarieller Beurkundung durchzuführen.
Um die Gesellschafterversammlungen in Form von Telefon- oder Videokonferenzen abzuhalten, ist jedoch weiterhin erforderlich, dass solche Gesellschafterversammlungen nur bei ausdrücklicher Satzungsermächtigung stattfinden werden können. Auch um zukünftige Beschränkungen zu vermeiden, empfehlen wir als Präventionsmaßnahme, vorsorglich bereits die Satzung anzupassen, um für die Zukunft flexibel zu sein und der Gesellschaft mehrere Alternativen für die Durchführung der Gesellschafterversammlung auch ohne physische Präsenz der Gesellschafter zu bieten.
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