Food und Recht: Wohl bekommt´s . . .

Ulrike Hundt-Neumann

Ulrike Hundt-Neumann

Das Recht hält für den, der Lebensmittel bewirbt, einen bunten Strauß an Vorschriften bereit. Häufig geht es dabei um die „Health-Claims-Verordnung“- das ist die EU-Verordnung, die „gesundheitsbezogene“ Angaben auflistet, die dabei verwendet werden dürfen. Damit ist aber keineswegs „alles klar“, denn ungeahnte Abgründe tun sich auf, wenn „gesundheitsbezogene“ von den Angaben abgegrenzt werden sollen, die nur das „allgemeine Wohlbefinden“ beschreiben.
In seinem Urteil vom 3. November 2016 (2 U 37/16) vertritt das Oberlandesgericht Stuttgart die Auffassung, dass nicht nur der mit einer „sanften Säure“ versehene Pfälzer Wein nicht als „bekömmlich“ angepriesen werden darf, sondern auch deutsches Bier, das, weil es einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent aufweist, dem generellen Verbot der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben unterliegt.

Versprechen einhalten

„Bekömmlich“ werde zwar nicht nur als „leicht verdaulich“, „zuträglich“ oder „gesund für den Magen“ (also gesundheitsbezogen), sondern auch als „passend“ oder „bequem“ (also allgemeines Wohlbefinden) verstanden. Diese Mehrdeutigkeit gehe jedoch zulasten des werbenden Unternehmens. Auch wenn Bier im allgemeinen (soweit es in Maßen konsumiert wird) gut verdaulich sein möge, dürften die mit seinem Konsum verbundenen Gefahren keineswegs bagatellisiert werden.
Der Trinkspruch „Wohl bekommt´s“ hat der Brauerei übrigens nicht geholfen, denn dies sei nur ein Wunsch, „bekömmlich“ dagegen ein Versprechen. Wünschen darf man vieles, versprechen aber nur das, was man einhalten kann. So bleibt es dabei, dass Alkohol und Bekömmlichkeit sich ausschließen, nicht aber Alkohol und „Durstlöscher“. Durstlöscher ist nämlich ebenso wenig eine gesundheitsbezogene Angabe wie ein „Anti-Aging-Drink“ . . .

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