Eine Lohn­erhöhung der besonderen Art

Kolumne von Gunter Troje,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

So langsam erwacht sie auch im Arbeitsrecht: die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Die vor einigen Jahren als Sanktion für unzuverlässige Schuldner eingeführte Pauschale ist grundsätzlich von jedem zu zahlen, der mit einer Geldschuld in Verzug gerät. Wird zum Beispiel die Rechnung vom Zahnarzt nicht rechtzeitig bezahlt, kann dieser 40 Euro zusätzlich verlangen. Ob in diesen Genuss auch Arbeitnehmer kommen, die ihren Lohn zu spät erhalten, war und ist bei Richtern und Gelehrten seit Einführung der Pauschale heftig umstritten.

Man stelle sich dazu folgenden Fall vor: Ist nichts anderes vereinbart, muss die monatliche Vergütung gesetzlich jeweils zum Monatsende gezahlt werden. Der Arbeitgeber überweist den Lohn jedoch an alle seine 30 Arbeitnehmer immer erst Anfang des Folgemonats. Nach drei Jahren kündigt er ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer klagt anschließend nicht nur gegen die Kündigung, sondern verlangt auch noch Zahlung von 1440 Euro, nämlich 36 Verzugspauschalen wegen verspäteter Lohnzahlung. Die übrigen 29 Arbeitnehmer blicken gespannt auf den Ausgang des Verfahrens.

Überrascht erfährt der Arbeitgeber im Prozess, dass er mit einer Verurteilung bezüglich sämtlicher Pauschalen rechnen muss, da er sich zweifellos mit allen Lohnzahlungen im Verzug befunden hat. Denn die bislang mit der Streitfrage befassten Landesarbeitsgerichte gehen von einer Anwendbarkeit der Pauschale auch im Arbeitsrecht aus, ohne dass es dabei auf die Höhe der betroffenen Hauptforderung oder die Dauer des Verzuges ankäme. Zudem kann die Pauschale auch mehrfach und nicht etwa nur einmal anfallen.

Anzeige

Will man also ungewollte Lohnerhöhungen vermeiden, sollte man verspätete oder auch unzureichende Lohnzahlungen zumindest genau abwägen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Fragen an den Autor? troje@schlarmannvongeyso.de