Die Baubranche steht derzeit einer neuen rechtlichen Herausforderung gegenüber. Am 1. Januar 2018 tritt das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ in Kraft. Hier gilt es für die am Bau beteiligten Personen, ihre Rechte und Pflichten zeitnah kennenzulernen und zu verinnerlichen.
Verträge überprüfen
Für die Änderungen sieht der Gesetzgeber gute Gründe. Das private Baurecht hat sich im Laufe der Zeit zu einer komplexen Spezialmaterie mit fast unüberschaubarer Rechtsprechung entwickelt. Das geltende Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird dieser Komplexität nicht gerecht. Das Fehlen klarer gesetzlicher Vorgaben steht einer interessengerechten und ökonomisch sinnvollen Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen daher oftmals entgegen. Hier soll das neue Bauvertragsrecht abhelfen durch besondere Regelungen zum Bau-, Bauträger-, Architekten- und Verbraucherbauvertrag.
Die entsprechenden Normen werden in das vorhandene BGB eingefügt. Sie regeln für Verträge ab dem 1. Januar 2018 unter anderem das einseitige Anordnungsrecht des Bestellers mit entsprechenden Vergütungsfolgen bei Mehr- und Minderleistungen sowie nunmehr die Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund. Darüber hinaus sollen speziell den Verbraucher schützende Regelungen eingeführt werden. Eine davon ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Die Praxistauglichkeit dieser neuen Bauvertragsvorschriften wird sich noch herausstellen. Die Erbringer von Bauleistungen sollten sich jedenfalls rechtzeitig auf die veränderten Anforderungen einstellen und ihre Verträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
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