Ein Fall für SCHLARMANNvonGEYSO
KOLUMNE
Von Dr. Hermann Lindhorst, Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-, Urheber- und Medienrecht
Positive Bewertungen und vertrauenserweckende Prüf- und Bewertungssiegel sind für Onlineshops die wichtigsten Marketingtools überhaupt und von unschätzbarem Wert: Während positive Verbraucherurteile die Klick- und damit auch die Umsatzzahlen in die Höhe treiben, können umgekehrt negative Ausreißer schnell dafür sorgen, dass Umsätze ausbleiben. Daraus haben geschäftstüchtige Startup-Unternehmen ein Businessmodell entwickelt, sodass diese Anbieter momentan wie die Pilze aus dem Boden schießen und es zunehmend schwieriger wird, hier den Überblick zu behalten.
Doch wie in jeder Branche gibt es auch bei den Anbietern von Prüfsiegeln schwarze Schafe: Häufig wird zum Beispiel nicht genau angegeben, wo Informationen zu den der Prüfzeichenvergabe zugrunde liegenden Tatsachen zu finden sind. So entschied etwa der Bundesgerichtshof, dass die Angabe „LGA tested Quality“ ohne Hinweis, wo Informationen zu den der Zeichenvergabe zugrunde liegenden Tatsachen zu finden sind, unlauter ist (BGH, U. v. 21.07.2016). Ebenso urteilte das Landgericht Köln zum bekannten Siegel „Ausgezeichnet. org“, dass Werbung damit wettbewerbswidrig sei. Das Siegel zeige nicht deutlich genug an, dass die dort zusammengefassten Bewertungen von unterschiedlichen Verkaufsplattformen stammten, also beispielsweise vom Onlineshop, von eBay oder amazon.de (vgl. LG Köln, U. v. 1.8.2017).
Negative Bewertungen können übrigens zwar angegriffen werden, aufgrund der Meinungsfreiheit hängt die Latte dafür aber hoch. Nur in zwei Konstellationen ist das möglich, nämlich erstens beim Vorliegen sogenannter „Schmähkritik“ und zweitens beim Vorliegen unzutreffender Tatsachen (häufig: der Bewerter war nie Kunde des Onlineshops) – in jedem Fall gilt: Augen auf bei Werbung mit Prüfsiegeln in Onlineshops!