Renaissance des Mantelkaufs?

Maja Güsmer,
Steuer­beraterin

Die Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften war dem Gesetzgeber schon immer ein Dorn im Auge. Insbesondere der sogenannte „Mantelkauf”, der jahrelang als Gestaltungsinstrument zur Steuerminimierung diente, wurde von ihm verdammt. Daher führte der Gesetzgeber mit der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 die Regelung des § 8c KStG ein, die die Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften beschränkte. Aber gerade dieser gesetzgeberische Schachzug war in den letzten Jahren mehrfach massiver Kritik ausgesetzt. Viele Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung äußerten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der geschaffenen Regelung. Mit mehreren Neuerungen hatte der Gesetzgeber vergeblich versucht, die Missstände auszubessern.

2011 rief das Finanzgericht Hamburg das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an, um endgültig klären zu lassen, ob § 8c Abs. 1 S. 1 KStG in der Fassung vom 14. August 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Nach einem langen Verfahren kam das BVerfG nunmehr zu dem Schluss, dass der Paragraph sowohl in der alten Fassung als auch den nachfolgenden Fassungen bis zum 20. Dezember 2016 dem allgemeinen Gleichheitssatz widerspreche. Daher erklärte es die Regelung des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG für diesen Zeitraum am 29. März 2017 für verfassungswidrig. Der allgemeine Gleichheitssatz, der in Deutschland verfassungsmäßig garantiert ist, gibt dem Gesetzgeber vor, dass eine Regelung den Maßstäben der Steuergerechtigkeit entsprechen und sich an der Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts orientieren muss. Abweichungen von  der Leistungsfähigkeit bedürfen immer einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.

Nach der Regelung des § 8c KStG fiel immer dann, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 Prozent bis zu 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen wurden, anteilig die Verlustverrechnung der Kapital­gesellschaft weg. Zwar stellt die Bekämpfung von unerwünschten Steuergestaltungen grundsätzlich einen legitimen Zweck dar, der eine Abweichung vom Leistungsfähigkeitsprinzip rechtfertigen kann. Allerdings ist nach dem BVerfG nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber die Grenze eines schädlichen Beteiligungserwerbes gerade bei 25 Prozent festgesetzt hat, denn ein Beteiligungserwerb von über 25 Prozent muss nicht zwingend einen Missbrauch indizieren. Für eine Übertragung einer Beteiligung an einer Verlustgesellschaft existieren diverse Gründe. Durch § 8c Abs. 1 S. 1 KStG wurden nicht genutzte Verluste unbrauchbar, obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft durch die bloße Anteilsübertragung nicht verändert wurde.

Anzeige

Durch die Entscheidung des BVerfG besteht nun dringender Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Bis zum 31. Dezember 2018 hat dieser die Möglichkeit, den verfassungswid­rigen Zustand rückwirkend im Zeitraum ab der erstmaligen Einführung dieser Norm zum 1. Januar 2008  bis zum
31. Dezmber 2015 zu beseitigen. Er könnte den Verlustuntergang zum Beispiel nur auf die Missbrauchsfälle beschränken. Somit müssten alle nicht bestandskräftig gewordenen Fälle, in denen die Norm zur Anwendung kam, neu beurteilt werden. Sollte der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, tritt rückwirkend die Nichtigkeit der Regelung ein. In sämtlichen noch offenen Fällen wären dann die teilweise untergegangenen Verluste nicht untergegangen und stünden noch nachträglich zu Verfügung. Der Mantelkauf als Gestaltungsinstrument wird jedoch wohl kaum wieder möglich sein. Es bleibt also abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf diese Entscheidung des BVerfG reagieren wird.

Fragen an die Autorin?
mguesmer@dierkes-partner.de