Kolumne: Ein Fall für…
Von Jutta Ritthaler, Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Der Status quo: Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2012 (AZ.311 S 92 /10) hat der Vermieter es hinzunehmen, wenn sein Mieter die Miete um fünf Prozent mindert, weil Rauch aus der Nachbarwohnung in seine Wohnung und auf seine Dachgaube dringt.
Aktuell musste sich jetzt sogar der BGH mit einem 75-jährigen Raucher beschäftigen, ein Fall, der Schlagzeilen machte. Dem Raucher war gekündigt worden, weil die Mitmieter behaupteten, dass er täglich 15 Zigaretten in seiner Wohnung rauche, diese nicht ausreichend über die Fenster lüfte und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leere, sondern die Entlüftung ausschließlich über das Treppenhaus durchführe. Folge: eine Räumungsklage durch den Vermieter.
Das Amtsgericht und auch das Landgericht hatten dem Vermieter bereits Recht gegeben. Sie werteten das Verhalten des Mieters als derart nachhaltige Störung des Hausfriedens und erhebliche schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen, dass sie der Räumungsklage stattgegeben hatten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Februar 2015 (VIII ZR 186/14) den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Es warf den Vorinstanzen lückenhafte Tatsachenfeststellungen und die Verletzung prozessualer Vorschriften vor. Kurz: Der Mieter bleibt und darf zunächst weiterrauchen.
Es bleibt abzuwarten, wie dieser Fall endet. Schon jetzt steht jedoch ein Verlierer fest – und das ist der Vermieter. Er kann nach wie vor keinem Mieter wirksam das Rauchen in seiner Wohnung oder auf dem Balkon verbieten, muss jedoch eine Mietminderung wegen Rauchens hinnehmen. Ebenso wenig hat der Vermieter dem rauchenden Mieter gegenüber einen Anspruch auf Ausgleich dieses Mietausfalles, es sei denn, es bestehen ganz außergewöhnliche Missbrauchsfälle.
Es kann nur an die Vernunft und Toleranz der Mieter appelliert werden. Da es kein generelles Rauchverbot gibt, werden sich die Raucher zukünftig darauf einrichten müssen, ihren Zigarettenkonsum geregelt und in einer Form vorzunehmen, der so weit wie möglich Störungen der Mitbewohner ausschließt. Die Nichtraucher sind gehalten, in den den Rauchern zugestandenen Zeiträumen und Bereichen Rauch zu ertragen oder durch geeignete Maßnahmen aus ihrer Wohnung fernzuhalten.
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