Arbeitsverträge – alle Jahren wieder!

Ingolf F. Kropp

Ingolf F. Kropp

Kolumne: Ein Fall für SCHLARMANNvonGEYSO
Von Ingolf F. Kropp, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Weihnachten und der Jahreswechsel rücken näher. Sofern Sie Ziele für das kommende Jahr ins Auge fassen, sollten Sie in den Kanon dieser guten Vorsätze die Überprüfung und Aktualisierung Ihrer Arbeitsverträge aufnehmen. Der zutreffende Satz von Charles Darwin aus dem 19. Jahrhundert „Nichts in der Geschichte des Lebens ist beständiger als der Wandel“ gilt gerade auch für Arbeitsverträge. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren immer wieder für gravierende Veränderungen gesorgt, und das Bundesarbeitsgericht (BAG) lässt keine Gelegenheit aus, arbeitsvertragliche Klauseln unter dem Aspekt der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Prüfstand zu stellen. Für Bewegung ist daher hinreichend gesorgt.

So ist beispielsweise gleich in mehrfacher Hinsicht auf die Schriftform von Arbeitsverträgen hinzuweisen. Zum einen ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen immer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses in Schriftform zu vereinbaren, da ansonsten sofort ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Zum anderen hat das BAG in einer ganz aktuellen Entscheidung festgestellt, dass auch die in den meisten Verträgen wiederzufindenden klassischen Altersbefristungen der strengen gesetzlichen Schriftform unterliegen. Auch danach muss bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ein von beiden Seiten im Original unterzeichneter Arbeitsvertrag vorliegen und dem Arbeitnehmer übergeben worden sein. Dabei ist der Arbeitgeber insbesondere auch hinsichtlich des Letzteren beweispflichtig. Andernfalls ist auch diese Altersbefristung unwirksam. Hier kann es bei vielen Altverträgen zu gravierenden Auseinandersetzungen bei Eintritt in das Rentenalter führen.

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Weiterhin müssen Regelungen, wonach Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, nicht pauschal, sondern ganz konkret und auch von der Stundenzahl her klar definiert und festgelegt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Installierung von flexibler Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten.

Grundsätzlich unwirksam . . .

Freiwilligkeitsvorbehalte hinsichtlich etwaiger Sonderzahlungen oder auch Weihnachtsgeld hält das BAG mittlerweile grundsätzlich für unwirksam; insbesondere dann, wenn sie noch in irgendeiner Form mit einer Leistung des Arbeitnehmers verknüpft werden. Hier bietet das BAG zwischenzeitlich eine Bestimmung der jeweiligen Leistung nach dem sogenannten billigen Ermessen an. Eine solche Ermessensausübung kann indessen durch das Arbeitsgericht überprüft werden.

Zu guter Letzt soll noch auf die Aktualisierung der sogenannten Ausschlussfristen aufmerksam gemacht werden. Eine vereinbarte Ausschlussfrist bewirkt, dass eine Forderung verfällt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht wird. Hier ist deutlich zu betonen, dass eine Schriftform für die Geltendmachung nicht mehr erforderlich ist. Diese Ausschlussfristenklausel ist indessen unwirksam, wenn sie ohne jegliche Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich festgeschriebenen Mindestlohn umfasst.

Sie sehen, dass es sich in Ihrem Interesse lohnt, die Aktualisierung der Arbeitsverträge auch in Ihren Kanon der guten Vorsätze aufzunehmen – und diesen Vorsatz sollten Sie nach durchgeführter Umsetzung nicht aufgeben, sondern Jahr für Jahr weiter verfolgen.

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Fragen an den Autor? Kropp@schlarmannvongeyso.de