Vorsicht bei Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter

portrait_guesmerKolumne: Der Steuer Tipp…

von Maja Güsmer Dipl.-Betriebswirtin (BA) Steuerberaterin.

Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: So sind sie häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Wird einem beherrschenden geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH eine Pensionszusage erteilt, sind strenge Anforderungen zu erfüllen, um die steuerliche Anerkennung der entsprechenden Rückstellung nicht zu gefährden. Unter anderem muss der sogenannte Erdienungszeitraum (der Zeitraum zwischen Erteilung der Zusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand) grundsätzlich mindestens zehn Jahre betragen. Die Pensionszusage muss auch absprachegemäß durchgeführt werden.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung?

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In einem vor kurzem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall waren die Vor-gaben für die vertraglichen Regelungen grundsätzlich erfüllt. Einem knapp 60-jährigen geschäftsführenden Gesellschafter war eine Pension für die Vollendung seines
68. Lebensjahres zugesagt worden. Er schied dann jedoch bereits im Alter von 63 Jahren als Geschäftsführer aus und beendete sein Anstellungsverhältnis. Der BFH verneinte die Ernsthaftigkeit der Pensionszusage, weil sie nicht tatsächlich wie vertraglich vereinbart durchgeführt worden sei und keine plau-siblen Gründe für die verkürzte Laufzeit bestünden. Er qualifizierte die Zuführungen in die entsprechende Pensionsrückstellung als ver-deckte Gewinnausschüttung (vGA).

Dies hatte zur Folge, dass die in den Streitjahren vorgenommenen Zahlungen in die Pensionsrückstellung dem Gewinn wieder außerbilanziell zugerechnet wurden. Eine vollständige steuerwirksame Auflösung der Rückstellung erfolgt in solchen Fällen nicht, weil die Zahlungsverpflichtung der GmbH bestehen bleibt. Bei der dann später vorzunehmenden Auszahlung der Pension an den Geschäftsführer kommt es dann sogar zu weiteren verdeckten Gewinnausschüttungen. Pensionszusagen bedürfen daher einer klaren und im Voraus getroffenen zivilrechtlich wirksamen und dann auch tatsächlich durchgeführten Vereinbarung. Spätere Änderungen des Vertrages sind zwar grundsätzlich möglich, bedürfen aber einer plausiblen betrieblichen Veranlassung.

Pensionszusagen sind darüber hinaus bei Unternehmensnachfolgen ein Hemmschuh. Ein potenzieller Nachfolger oder Erwerber eines Unternehmens möchte das Unternehmen meist unbelastet von solchen Zahlungsverpflichtungen übernehmen. Um diesem Bedürfnis nachzukommen und gleichzeitig die Zusage gegenüber dem Gesellschafter beizubehalten, werden aufwendige Übertragungen der Pensionszusage auf externe Träger erforderlich. Auch hier sollte bereits bei Abschluss einer solchen Vereinbarung daran gedacht werden, was bei einer möglichen Übertragung des Unternehmens mit der Pensionszusage geschehen soll.

Fragen an die Autorin:
E-Mail: mguesmer@dierkes-partner.de
>> Web: www.dierkes-partner.de

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