Vieles neu macht das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) 

Eine Kolumne von Maja Güsmer – Partnerin bei Dierkes Partner.

Mit Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022 gilt das Jahressteuergesetz 2022 ab dem Veranlagungszeitraum 2023 oder in einigen Fällen rückwirkend.

Dies hat Auswirkungen auf eine Vielzahl an Regelungen und die Gesetzgebung und somit auch auf zahlreiche Unternehmen und Privatpersonen.

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Von der Regelung des häuslichen Arbeitszimmers, über die Homeoffice-Pauschale bis hin zur Bewertung im Ertrags- und Sachwertverfahren (BewG) umfasst das JStG 2022 eine große Zahl an Anpassungen, Umsetzungen oder Reaktionen auf unvermeidlichen Regelungsbedarf. Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen sind dieser unvermeidliche redaktionelle und technische Regelungsbedarf.

Externe Entwicklungen oder die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs sind die Treiber.

Das Steuerrecht erfährt wie die generelle Gesetzgebung immer wieder Anpassungen und Aktualisierungen. Es ist kein starres Regelwerk, sondern wird auf externe Veränderungen und neue Rechtsprechung angepasst.

Hier eine Auflistung der Änderungen:

  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer, § 139b AO
  • Modernisierung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung
  • Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
  • Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen im Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen
  • weitgehende Abschaffung der Registerfälle für die Zukunft und rückwirkende Abschaffung der Registerfälle für Drittlizenzen, § 49 EStG
  • Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 zur Umsetzung der Vorgaben des
  • BVerfG-Beschlusses 2 BvL 1/13, § 32c EStG
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 Prozent, § 7 Absatz 4 EStG
  • vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023, § 10 Absatz 3 EStG
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, § 20 Absatz 9 EStG
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags, § 33a EStG
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung
  • Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021

Sowie im Bereich der Umsatzsteuer:

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  • Nullsteuersatz beim Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen
  • Schaffung einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister
  • Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138)

Sollten Sie Fragen rund um das neue Gesetz haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.