Eine Kolumne von Dr. Simone Wick, Dierkes Partner.
Aufgrund anhaltender Auswirkungen des Coronavirus hat das Bundesfinanzministerium einige steuerliche Maßnahmen verlängert, die die Entstehung unbilliger Härten für wirtschaftlich Betroffene vermeiden sollen.
So können bis zum 31. Januar 2022 fällige Steuern auf Antrag bis zum 31. März 2022 gestundet werden. Eine Anschlussstundung kann im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden, Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
Zudem soll bis zum 31. März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. Januar 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. Entstandene Säumniszuschläge werden dann grundsätzlich erlassen. Gleichzeitig ist die Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 30. Juni 2022 möglich, nachdem eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wurde.
Weiterhin können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 im vereinfachten Verfahren angepasst werden.
Notwendige Voraussetzung für die Gewährung der genannten Erleichterungen ist, dass der Steuerpflichtige „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich“ vom Coronavirus betroffen ist. Dies muss er auch grundsätzlich darlegen können. Allerdings sind die Finanzämter angehalten, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Im Übrigen muss der Steuerpflichtige nicht die genaue Höhe der entstandenen Schäden nachweisen.
Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung, Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von Vorauszahlungen, die nicht von den coronabedingten Erleichterungen erfasst werden, gelten weiterhin die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten.