Arbeitgeberverband zeigt sich besorgt wegen des hohen Krankenstandes.
Seit dem 7.12.2023 können sich Arbeitnehmer wieder per Telefon von ihren Ärzten krankschreiben lassen. Die Kosten der Lohnfortzahlung tragen in der Regel die Arbeitgeber. Das Institut der deutschen Wirtschaft stellte bereits für 2022 die Rekordsumme von 70,2 Milliarden Euro fest, die die Arbeitgeber allein für krankgeschriebene Beschäftigte gezahlt haben. Der Betrag dürfte 2023 erneut wachsen. In der anhaltenden Debatte über die Zulassung der telefonischen Krankschreibung zeigt sich der Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen besorgt. Bernd Wiechel, Hauptgeschäftsführer des Verbandes, betont die Notwendigkeit eines ausgewogenen Ansatzes. „Aus Sicht der Mediziner kann ich dies natürlich nachvollziehen, dass sie bei banalen Erkältungskrankheiten auf volle Wartezimmer verzichten wollen“, zeigt Wiechel Verständnis für die eine Seite und fügt hinzu: „Die telefonische Krankschreibung war als kurzfristige Maßnahme während der Pandemie sicherlich sinnvoll. Jetzt müssen wir jedoch die langfristigen Auswirkungen auf die Wirtschaft berücksichtigen“. Er weist darauf hin, dass die Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung auch zu einem erhöhten Missbrauch führen und auch negative Folgen für den Patienten selbst haben könnte. „Eine persönliche Untersuchung durch einen Arzt ist nicht nur zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zur Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten wichtig. Es geht nicht nur um die Frage der Arbeitsfähigkeit. Eine ärztliche Untersuchung kann auch andere gesundheitliche Probleme aufdecken, die bei einer telefonischen Diagnose übersehen werden könnten“, betont der Hauptgeschäftsführer. „Es ist daher wichtig, dass wir ein ausgewogenes System entwickeln, das Missbrauch verhindert, aber dennoch den Zugang zu medizinischer Versorgung in Notzeiten gewährleistet. Dies könnte zum Beispiel der schnelle Ausbau der Videosprechstunde sein“, fügt Wiechel hinzu.
Seit Anfang des Jahres gilt in Deutschland die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitgeberverband weist auf die Informationspflichten der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern hin: „Auch wenn in den meisten Fällen nicht mehr der sogenannte „gelbe Zettel“ ausgehändigt wird, so bleibt es bei der Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über den Beginn und das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit – gemäß der Angabe des Arztes – unverzüglich zu informieren“ betont Wiechel. „Nur dann kann der Arbeitgeber, die vom Arzt an die jeweilige Krankenkasse elektronische übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen. Meldet sich der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig, läuft er Gefahr, wegen einer Pflichtverletzung abgemahnt zu werden“, erklärt der der Arbeitsrechtler.