Die Steuer-Kolumne von Maren Guesmer, Dierkes Partner
Obwohl Corona die Politik immer noch fest im Griff hat, wurde am 18.12.2020 in der letzten Bundesratssitzung das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Es ist 285 Seiten stark und enthält zahlreiche steuerliche Änderungen. Die meisten treten ab 2021 in Kraft, einige jedoch auch rückwirkend ab dem Jahr 2020. Nachfolgend werden wir Ihnen ausgewählte Themen aufzeigen. Es ist keine abschließende Darstellung der Änderungen durch des Jahressteuergesetzes 2020.
Die Möglichkeit der Steuerbefreiung von Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter wurde erweitert. Im Einkommensteuerrecht wurde die „Home-Office-Pauschale“ ergänzt. Diese Pauschale von EUR 5 pro Tag und max. EUR 600 pro Jahr kann entweder von Arbeitnehmern als Werbungskosten in Anspruch genommen werden oder aber auch von Unternehmern, die kein Arbeitszimmer in Abzug bringen. Die Regelung gilt bis 01.01.2022.
Bereits ab 2020 ändert sich der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7 g EStG. Die bisherige Betriebsvermögensgrenze ändert sich in eine einheitliche Gewinngrenze von EUR 200.000. Die Nutzung des Investitionsgutes muss nach wie vor bei 90 % liegen. Hier gab es den Vorschlag, die Nutzung auf 50 % zu reduzieren. Was aber dann noch nicht umgesetzt wurde.
Wieder einmal wurde eine Änderung an der verbilligten Wohnraumvermietung vorgenommen. Bisher wurde bei einer Miete von weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil vorgenommen. Das bedeutete, dass die Kosten nur noch anteilig abzugsfähig waren. Diese Grenze wird ab 2021 auf 50 % reduziert. Nun kann also bei einer Miete zwischen 50 % und 66 % bei einer Überschussprognose der vollständige Abzug der Kosten erfolgen. Mit dieser Änderung soll dem allgemein gestiegenen Mietniveau in Fremdvermietungsfällen Rechnung getragen werden. Die verbilligte Vermietung an Angehörige soll aber hiervon nicht erfasst werden.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Verlustausgleichsbeschränkung bei Uneinbringlichkeit und Ausfall von Kapitalanlagen und bei Verlusten aus Termingeschäften von in 2020 geltenden EUR 10.000 ab 2021 auf EUR 20.000 erhöht. Nicht genutzte Verluste können nach wie vor vorgetragen werden.
Die Sachbezugsfreigrenze wird ab 2022 von derzeit EUR 44 auf EUR 50 erhöht.
Ebenfalls gilt ab 2022 für einen vereinfachten Spendennachweis der Betrag von EUR 300 und nicht mehr wie bisher EUR 200.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgen zahlreiche Änderungen im Bereich des Gemeinnützigkeitsrecht. Unter anderem wird ein Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt eingeführt. Dort soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein Spender sich über eine begünstigte Körperschaft informieren kann und auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen kann.
Auch im Umsatzsteuerrecht gibt es Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020. Insbesondere wird der „Mehrwertsteuer-Digitalpakt“ umgesetzt. Mit dieser EU-Richtlinie sollen Regelungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens eingeführt werden. Die Änderungen gelten aufgrund der COVID-19-Pandemie erst ab dem 01.07.2021. Eine Änderung ist, dass für Unternehmer, die innerhalb der EU im Versandhandelsbereich tätig sind, die Möglichkeit besteht, beim Bundeszentralamt an einem Verfahren teilzunehmen, bei dem die Umsatzsteuer anderer EU-Staaten angemeldet werden können. Eine Registrierung in den jeweiligen EU-Staaten kann dann entfallen. Die Lieferschwelle im Versandhandel beläuft sich nun einheitlich für alle EU-Staaten auf EUR 10.000.