Steuerliche Aspekte bei der dienstlichen Wallbox-Nutzung

Eine Kolumne von Florian Schmidt, Dierkes Partner.

Der Trend der E-Autos führt automatisch zu einem steigenden Bedarf an Ladestationen – den Wallboxen. Für Unternehmen, die trotz Förder-Dschungel (KFW und lokale Angebote), Lieferschwierigkeiten und überschaubaren Elektrikerkapazitäten eine Wallbox installiert haben, verbleibt häufig die Frage, ob die Stellung und Überlassung der Wallbox an Arbeitnehmer steuergünstig möglich ist. Hier die wichtigsten Aspekte bei der dienstlichen Wallbox-Nutzung:

o Führt die Wallbox-Installation am privaten Wohnort des Arbeitnehmers zu steuerpflichtigem Lohnzufluss?

Die schlechte Nachricht vorab: Es kommt darauf an. Damit die Überlassung der Wallbox steuerfrei ist, muss es sich um eine zeitlich beschränkte Überlassung handeln, und der Arbeitnehmer darf nicht zum Eigentümer der Wallbox werden. Wenn der Arbeitgeber die Wallbox least/mietet und diese dem Arbeitnehmer überlässt, gilt dies als zeitlich begrenzte Überlassung, welche steuerfrei ist.

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Sobald das Leasing abgeschlossen ist und der Arbeitgeber sich dazu entschließt, die Wallbox zu kaufen und dem Angestellten zu überlassen, gilt der angefallene Restkaufpreis als geldwerter Vorteil beziehungsweise Arbeitslohn.

In den meisten Fällen jedoch wird die Wallbox direkt gekauft und an den Mitarbeiter übereignet. Dieser Sachbezug stellt steuerpflichtigen Lohnzufluss dar. Hier verbleibt noch die Möglichkeit, einen pauschalen Steuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) auf den Sachbezug zu zahlen. Diese pauschale Lohnsteuer hat der Arbeitgeber zu tragen. Ein positiver Nebeneffekt bei der pauschalen Besteuerung ist, dass die Überlassung der Wallbox sozialversicherungsfrei ist.

Die Pauschalbesteuerung ist ebenfalls anwendbar, wenn der Arbeitnehmer selbst die Wallbox kauft und einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhält. In diesem Fall bemisst sich die Pauschalsteuer nach der Höhe des Zuschusses. Wichtig zu beachten ist, dass es eine zusätzliche Leistung sein muss und keine Gehaltsumwandlung möglich ist.

o Wie ist mit den privat beim Arbeitnehmer anfallenden Stromkosten für einen E-Dienstwagen zu verfahren?

Die privat getragenen Stromkosten können steuer- und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Für die Abrechnung kann zwischen den nachweisbaren tatsächlichen Kosten und einem einfachen pauschalen Auslagenersatz gewählt werden.

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Viele Wallboxen mit integriertem Stromzähler bieten eigene Auslesemöglichkeiten an (zum Beispiel mittels Karten je Fahrzeug). Wenn diese vorhanden sind, können die tatsächlichen Kosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.

Alternativ – und deutlich leichter – können die privaten Ladekosten pauschal mit 30 Euro pro Monat steuerfrei erstattet werden. Wenn der Arbeitgeber keine Lademöglichkeit im Betrieb hat, ist sogar eine pauschale und steuerfreie Erstattung bis zu 70 Euro pro Monat möglich. Bei Hybridfahrzeugen halbieren sich die Beträge.

o Darf der private PKW steuerfrei an einer Ladestation beim Arbeitgeber aufgetankt werden?

Kurzum: ja. Unabhängig, ob es ein privates oder betriebliches Fahrzeug ist, kann das Aufladen als zusätzliche Leistung steuerfrei bezogen werden. Dabei ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens begünstigt. 

Zusammengefasst gibt es für Unternehmen einige Möglichkeiten, sich als attraktiver Arbeitgeber zu präsentieren und dabei Gehaltsoptimierungen zu nutzen.