Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden.
Für Zeiträume, in denen die Arbeitspflicht aufgrund der Vereinbarung von „Kurzarbeit Null“ suspendiert ist, entsteht kein Urlaubsanspruch. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt.
Die vierte Welle rollt über Deutschland hinweg und sorgt dafür, dass die Zahl der Kurzarbeitenden wieder steigt. Gerade in Betrieben, in denen „Kurzarbeit Null“ eingeführt wurde – also die Arbeitnehmer*innen nicht nur den Umfang der Arbeit reduzieren, sondern gar nicht arbeiten – stellt sich die Frage, ob der Urlaubsanspruch während der „Kurzarbeit Null“ entsprechend gekürzt werden kann.
Nachdem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sich bereits mit dieser Problematik auseinandergesetzt hatte, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Entscheidung nun bestätigt.
Zur Erinnerung: Geklagt hatte eine Verkaufshilfe aus dem Bereich der Systemgastronomie. Für die Klägerin galt in der Zeit zwischen April 2020 und Dezember 2020 wiederholt „Kurzarbeit Null.“ Für drei Monate bestand die „Kurzarbeit Null“ durchgehend. Hierzu hatten die Parteien entsprechende individuelle Kurzarbeitsvereinbarungen getroffen. Die Arbeitgeberin kürzte entsprechend den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat „Kurzarbeit Null“ um 1/12.
Die Klägerin argumentierte, dass Kurzarbeit keine Freizeit sei. So könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit jederzeit beenden, zudem unterliege sie Meldepflichten. Die Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Es fehle schlicht an der Planbarkeit der freien Zeit. Außerdem argumentierte die Klägerin damit, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit die Urlaubsansprüche bestehen blieben.
Die Arbeitgeberin argumentierte, dass mangels Arbeitspflicht auch keine Urlaubsansprüche entstehen würden. Entsprechend sei sie zu Kürzung berechtigt gewesen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgte der Argumentation der Arbeitgeberin, ließ aber die Revision zum BAG zu.
Das BAG bestätigte die Ansicht des Landesarbeitsgerichts nun und meint, dass bei einem unterjährigen Wechsel der Arbeitstage der Urlaubsanspruch auch unterjährig angepasst werden könne. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige dieses Vorgehen. Aufgrund der einzelvertraglich vereinbarten Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Insbesondere enthalte das Bundesurlaubsgesetz für „Kurzarbeit Null“ keine für die Arbeitnehmer günstigeren Regelungen. Das BAG verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Das Ziel des Urlaubs sei es, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen. Dies setze aber voraus, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt habe, die einen entsprechenden Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit nötig mache.
Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn die „Kurzarbeit Null“ wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.
Damit hat das BAG Rechtssicherheit und –klarheit zu einer aktuellen und praxisrelevanten Fragestellung geschaffen. Es empfiehlt sich, das Thema Urlaubskürzung direkt in die Vereinbarung zur „Kurzarbeit Null“ aufzunehmen und so eine abschließende Regelung zu treffen.