Von Lennart Schafmeister, Rechtsanwalt
Das Jahr neigt sich dem Ende zu, der gemütliche Teil der dunklen Jahreszeit rund um Kerzenschein, Lebkuchen und Glühwein beginnt. Mit den fallenden Temperaturen einher geht für gewöhnlich aber leider auch die klassische vorweihnachtliche Erkältungs- oder Covid-19-Welle. Derzeit sieht es jedoch danach aus, dass, neben sich auf dem Vormarsch befindlichen Viren und Bakterien, vor allem eine Abmahnwelle die Runde macht. Für die Gesundheit glücklicherweise nicht bedrohlich, gleichwohl nicht minder unangenehm.
Auch uns erreichten in den letzten Wochen mehrere Anfragen unserer Mandanten zum Erhalt einer dieser „Massenabmahnungen“ wegen der angeblich nicht datenschutzkonformen Nutzung des Webtools „Google Fonts“. Bei dem Tool handelt es sich um ein von Google selbst bereitgestelltes und interaktives Verzeichnis unterschiedlicher Schriftarten (englisch fonts). Es ermöglicht die Darstellung verschiedener Schriftarten auf der eigenen Webseite, ohne diese zuvor auf den eigenen Server hochladen zu müssen.
In den Abmahnschreiben wird meist eine „Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ und eine „Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung“ durch die Nutzung des Tools gerügt, regelmäßig verbunden mit der Forderung eines geringen Schadensersatzbetrages sowie der Aufforderung zur Erstattung der Anwaltskosten. Abhängig vom jeweiligen Versender wird den an eine Abmahnung zu stellenden (formalen) Anforderungen dabei mal mehr und mal weniger genau nachgekommen.
Ist die Abmahnung berechtigt?
Pauschal lässt sich das nicht beantworten, es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Erfahrungsgemäß liegt die Ausgestaltung der Nutzung von Google Fonts aber häufig so, dass dabei tatsächlich personenbezogene Daten (zum Beispiel die IP-Adresse) in die USA übermittelt werden und die Benutzung des Tools aus datenschutzrechtlicher Sicht daher nicht ohne Weiteres zulässig sein dürfte. In datenschutzrechtlicher Hinsicht gelten die USA nämlich als sogenanntes „unsicheres Drittland“. Nachdem der EuGH 2020 das „Privacy Shield“, womit eine sichere Datenübermittlung aus der EU in die USA gewährleistet werden sollte, gekippt hat (unter anderem aufgrund der sehr ausgeprägten Daten-Zugriffs-Befugnisse des US-Geheimdienstes), fehlt es derzeit an einem Abkommen, das einen rechtssicheren Rahmen für den transatlantischen Datentransfer gewährleistet.
Bedeutet das, dass Sie den Forderungen aus dem Abmahnschreiben also lieber zügig nachkommen sollten? Nein, nicht ohne vorherige Prüfung und Beratung. In vielen Fällen stehen die Chancen gut, die Abmahnung abwehren zu können. Oftmals ist schon der Sachverhalt in dem Abmahnschreiben nicht korrekt dargestellt oder
Formvorschriften werden in so eklatanter Weise verletzt, dass die Abmahnung nicht ohne weiteres Bestand haben dürfte.
Die Problematik der nichtsicheren Übermittlung personenbezogener Daten in die USA betrifft übrigens nicht nur das Tool „Google Fonts“, sondern grundsätzlich alle Dienste, bei denen personenbezogene Daten an einen Server in die USA übertragen werden beziehungsweise dies nicht ausgeschlossen werden kann.
Kommen Sie also gerne auf uns zu, wenn auch Ihr Unternehmen Adressat einer dieser Massenabmahnungen geworden ist. Wir helfen Ihnen dabei, sich im Umgang mit der Abmahnung richtig zu verhalten. Gerne nehmen wir auch einen allgemeinen Datenschutz-Check-Up Ihrer Unternehmenswebseite vor und machen mögliche Risikoquellen für Sie ausfindig, bevor sie zum Problemfall werden.