Eine Kolumne von Lennart Holst, SKNvonGeyso.
In der Praxis zeigen sich nunmehr neue Fragen und Probleme. Herausforderungen birgt unter anderem die neuen Möglichkeiten, wo Anlagen errichtet werden können. Durch das Heranrücken von neuen Anlagen an bebaute Flächen ergeben sich neue Konflikte und rechtliche Fragen. Es empfiehlt sich, vor der Errichtung von neuen Anlagen in der Nähe von einer bestehenden Bebauung, insbesondere einer Wohnbebauung, Vereinbarungen mit den Nachbarn zu treffen, um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden. Hierbei stellt sich jedoch für beide Parteien die Frage, wie eine Lösung vom Vertrag möglich sein soll und was mit der Anlage geschieht, wenn sich der Betrieb als nicht wirtschaftlich erweist. Sowie, ob die Nachbargrundstücke einen Wertverlust erleiden und welchen Ersatz diese bekommen sollen. Entsprechende Verträge sollten vor der Unterzeichnung geprüft werden, um ein böses Erwachen zu verhindern, falls sich das Projekt nicht wie geplant entwickelt.
Vergleichbare Fallstricke zeigen sich bei der Vermietung von Flächen an Dritte zur Erzeugung von Strom mit Verbrauch vor Ort. Auch hier lauern Fallstricke, wenn die Verträge nicht hinreichend aufeinander abgestimmt sind und nicht ausreichend geregelt ist, wie sich die Parteien von den Verträgen lösen können, wenn sich der Betrieb der Anlage oder die Stromabnahme durch den Kunden als nicht profitabel erweist.
Durch die Flut an Vorschriften zur Belieferung mit Strom, der Einspeisung oder der Besteuerung des Ganzen, dürfen zudem allgemeine rechtliche Vorgaben nicht aus den Augen verloren werden. Für Unternehmer gilt es hierbei zu berücksichtigen, dass von ihnen gestellte Verträge meist als AGB beurteilt werden und mithin einer entsprechenden AGB-Prüfung standhalten sollten. Insbesondere bei Kündigungsmöglichkeiten darf die notwendige Bestimmtheit nicht zu kurz kommen, um zu verhindern, dass das Kündigungsrecht sich als unwirksam erweist. Eine Prüfung der Vertragsmuster mit Blick auf die Anforderungen als AGB und das Zusammengreifen der zu schließenden Verträge ist entsprechend empfehlenswert.
Wie stets beim EEG bleibt abzuwarten, wie lange die mit der Gesetzesnovelle EEG 2023 eingeführten Regelungen Bestand haben, wie eine Nachbesserung aussehen würde und wie die Rechtsprechung die neue Privilegierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in der Praxis auslegt.