Wenn das Paar getrennte Wege geht…
Von Jakob Köster, RA SchlarmannvonGeyso
Sofern Ehegatten keinen Ehevertrag schließen, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Rechtlich betrachtet bedeutet das: Die Ehegatten erwirtschaften zwei getrennte Vermögensmassen. Das führt nicht selten zu Komplikationen, denn viele Eheleute vermuten fälschlich, in einer Art Gütergemeinschaft zu leben. Geht das Paar getrennte Wege, kann es heikel werden: Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung wird eine wirtschaftliche Schlussrechnung gemacht und der jeweilige wirtschaftliche Gewinn der Ehegatten während der Ehe errechnet. Der Ehegatte mit dem höheren ehelichen Zugewinn, muss diesen dann so ausgleichen, dass im Ergebnis beide Ehegatten den gleichen ehelichen Zugewinn erzielt haben.
Gerade diese Folge einer möglichen Scheidung ist häufig der Grund für Eheleute, die Gütertrennung zu vereinbaren, sodass bei Scheidung kein Zugewinnausgleich vorgenommen wird. Dies erscheint zunächst attraktiv. Doch was heißt das, wenn die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Partners beendet wird und der Erbfall eintritt? Dann kann es ein Vorteil sein, keine Gütertrennung vereinbart zu haben, wie das folgende Beispiel zeigt:
Dem überlebenden Ehegatten steht ein persönlicher erbschaftsteuerlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu, der übersteigende Betrag ist zu versteuern. In der Zugewinngemeinschaft ist darüber hinaus der konkret zu errechnende Zugewinn steuerfrei. Erbt ein Ehegatte bei bestehender Zugewinngemeinschaft vom anderen Ehegatten 700.000, so kann er neben dem persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro auch seinen steuerfreien Zugewinnausgleichanspruch geltend machen. In der Praxis führt das häufig dazu, dass die gesamte Erbschaft steuerfrei bleibt.
Diesen erbschaftsteuerlichen Vorteil verschenkt, wer Gütertrennung vereinbart. Durch geschickte rechtliche Gestaltung eines Ehevertrages können allerdings die Vorteile des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (im Erbfall) und der Gütertrennung (bei Scheidung) vereint werden. Eheverträge können jederzeit bis zur Beendigung der Ehe geändert oder erstmalig geschlossen werden. Ein Fall für fachkundige individuelle Beratung, wenn zu erwarten ist, dass die persönlichen Freibeträge im Erbfall voraussichtlich überschritten werden.
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