Entschädigungsansprüche gegen den Staat wegen Corona bedingter Anordnungen?

Eine Kolumne von Dr. Jens Biederer, SchlarmannvonGeyso

Nicht wenige Unternehmen sehen sich aufgrund der Einschränkungen
durch die Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) in ihrer Existenz gefährdet. Die vom Staat gewährten Hilfen in Form von Zuschüssen dürften in den meisten Fällen nicht ausreichen, um die den Unternehmern entstandenen finanziellen Einbußen auszugleichen.

In dieser Situation stellt sich für die betroffenen Unternehmen die Frage, ob Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche gegen den Staat wegen der getroffenen Anordnungen bestehen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG), auf welches die Verordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder gestützt wurden, sieht Entschädigungen nur in wenigen Fällen vor. Dabei geht es vornehmlich um Verdienstausfälle von Krankheitsverdächtigen (§ 56 IfSG) oder durch behördliche Maßnahmen vernichtete Gegenstände (§ 65 IfSG). Die Einschränkungen durch die Verordnungen der Länder betreffen hingegen im Wesentlichen Unternehmen, bei denen keine Infektionen in der Belegschaft auftraten und die im Rahmen der allgemeinen Gefahrenvorsorge in Anspruch genommen wurden. Im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht spricht man bei diesen Personen von sogenannten Nichtstörern.

Das IfSG sieht für Nichtstörer keine Entschädigungsansprüche vor. Sie können im Einzelfall aber auf allgemeine Ansprüche aus dem Gefahrenabwehr- und Staatshaftungsrecht gestützt werden.

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Zu klären ist jeweils, von welcher konkreten Maßnahme ein Unternehmen betroffen ist. Erweist sich die Maßnahme als rechtswidrig, kann das betroffene Unternehmen sogenannte Amtshaftungsansprüche oder Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff gegen den Staat haben. Dies ist schon insofern in vielen Fällen denkbar, als die Verwaltungsgerichte der Länder zuletzt die erlassenen Verordnungen in mehreren Fällen für rechtswidrig erklärt haben. Es geht dabei insbesondere um die Frage der Erforderlichkeit und Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen als auch um die Frage der Gleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG.

Sind die Verbote oder Einschränkungen grundsätzlich rechtmäßig, kommen gleichwohl Entschädigungsansprüche gegen den Staat in Betracht. Derzeit ist eine intensive Diskussion im Gange, ob in diesen Fällen die (eigentlich nicht einschlägigen) Entschädigungsregelungen des IfSG entsprechend anzuwenden sind oder ob auf allgemeine gefahrenabwehrrechtliche Entschädigungsansprüche zurückgegriffen werden kann. Gleiches gilt für Ansprüche aus dem sog. allgemeinen Aufopferungsanspruch oder aus einem enteignenden Eingriff. Letztere Ansprüche kann ein Unternehmen haben, wenn es als Nichtstörer von Maßnahmen der Gefahrenabwehr betroffen ist, die dem Unternehmen ein „Sonderopfer“ auferlegen und die nicht entschädigungslos hinzunehmen sind.

Kann ein Unternehmen Schadensersatz unter den genannten Gesichtspunkten verlangen, gilt es, den ersatzfähigen Schaden nachvollziehbar darzulegen und zu berechnen. Dabei wird ebenso wie bei der Frage nach der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Maßnahmen sorgfältig zwischen den einzelnen Einschränkungen und nach Zeiträumen zu differenzieren sein. Wichtig ist, dass für Entschädigungsansprüche nach dem IfSG eine Anmeldefrist von drei Monaten bestehen dürfte, die nicht versäumt werden sollte.