Einmalige Energiepauschale vom Arbeitgeber – Wer hat Anspruch darauf?

Eine Kolumne von Simone Boldt, Dierkes Partner.

Inflation, Lieferengpässe und gestiegene Energiekosten – es gibt derzeitig viele Herausforderungen für die Bürger. Die Politik hat Entlastungen angekündigt, die bei den Arbeitnehmern spürbar ankommen sollen. Mit dem Anstieg des Mindestlohns, der Energiepauschale und dem 9-Euro-Ticket gibt es konkrete Maßnahmen, die für Erleichterung sorgen können. Diese Maßnahmen in Kombination mit den lange geplanten Unterstützungen zum 1.7.2022 sollen aktiv helfen. 

Dabei kommt viel administrativer Aufwand auf die Lohnbuchhaltungen im Zuge der teilweise zeitlich begrenzten Änderungen zu, denn nicht alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf alle Entlastungsleistungen. 

300 Euro – Wer profitiert?

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Im September 2022 sollen 300 Euro an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Dies soll ähnlich dem steuerfreien Corona-Bonus, eine einmalige Maßnahme zur Entlastung der Arbeitnehmer in Deutschland sein. Allerdings ist zu beachten, dass die Energiepauschale im Gegensatz zu dem Corona-Bonus steuerpflichtig ist. Die Energiepreispauschale wird von der Bundesregierung initiiert und soll in zwei Monaten über die Arbeitgeber ausgezahlt werden. 

Die Verwaltung hat nun Vorgaben definiert, wer Anspruch auf diese Zahlung hat.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die:

  • zum 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen 

und

  • in einer der Steuerklassen 1 – 5 geführt werden 

oder

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  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a Abs. 2 EstG beziehen

Ebenfalls berücksichtigt werden:

  • Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen
  • Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug)

Ganz allgemein hat jede Person Anspruch auf die Energiepauschale, die diese Voraussetzungen im Jahr 2022 erfüllt hat. Sollte kein Dienstverhältnis im September 2022 bestehen, kann die Auszahlung über eine Steuererklärung für das Jahr 2022 erfolgen.