Eine Kolumne von Sabine Boldt – Partnerin bei Dierkes Partner.
Die Elektromobilität ist auf dem Vormarsch und in den letzten Jahren raus aus der Nische hin zur echten Alternative geworden. Das liegt zum einen an den günstigeren Leasingraten und den steuerlichen Förderungen und somit am finanziellen Faktor. Zum anderen spüren viele Verbraucher zunehmend die Auswirkungen der Energiekrise und des Klimawandels. Die Konsequenz – ein immer früherer Umstieg auf Elektro- oder Hybridfahrzeuge.
Diesen Wandel kann der Arbeitgeber finanziell unterstützen, denn auch die Erstattung von Kosten für das private Elektro- oder Hybridfahrzeug kann unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sein.
Stromkostenerstattung
Ermöglicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das elektrische Aufladen des privaten Elektro- oder Hybridfahrzeuges im Betrieb an einer eigenen ortsfesten betrieblichen Einrichtung, so ist der sich ergebende geldwerter Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Die Menge des Stroms ist dabei unerheblich.
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings die Möglichkeit ein, sein privates Fahrzeug an einer außerbetrieblichen Ladestation wie zum Beispiel bei einer Stromtankstelle zu laden, greift die Steuerbefreiung nicht. Hier kann die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von € 50,00 monatlich angewendet werden, soweit diese nicht bereits anderweitig ausgeschöpft ist.
Überlassung einer Ladevorrichtung
Die Nutzungsvorteile des Arbeitnehmers, die bei einer Überlassung (keine Eigentumsübertragung) einer betrieblichen Ladevorrichtung auch für private Zwecke durch den Arbeitgeber entstehen, sind ebenfalls in die Steuerfreiheit einbezogen worden. Unter den Begriff der Ladevorrichtung fällt dabei die gesamte Ladeinfrastruktur, einschließlich Zubehör sowie die Kosten für die Installation und Inbetriebnahme der Vorrichtung inklusive aller Vorarbeiten. Aber Achtung: der hierüber bezogene Ladestrom ist allerdings nicht von der Steuerbefreiungsvorschrift erfasst.
Die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung (Eigentumsübertragung) einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer führt grundsätzlich zu einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil. Hier hat der Arbeitgeber aber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 25 Prozent (zzgl. Soli und KiSt). In diesem Fall ist der Betrag sozialversicherungsfrei.
Ebenfalls kann der Arbeitgeber die Anschaffung einer privaten Ladeeinrichtung des Arbeitnehmers bezuschussen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Zuschuss ebenfalls mit 25 Prozent (zzgl. Soli und KiSt) pauschal versteuert werden. Dieses Vorgehen führt zur Sozialversicherungsfreiheit.
Zusätzlichkeitserfordernis
Entscheidend für die Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber im Betrieb gestellten Ladestroms und der betrieblichen Ladevorrichtung ist jedoch, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung wirkt sich hier schädlich aus.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind monetäre Anreize geschaffen worden, die positiven Einfluss auf die Mobilität der Zukunft, die Umwelt und das Employer Branding haben können.