… für den Gastgeber jedoch eine mögliche Steuerfalle.
Eine Kolumne von Sari Turunen, SchlarmannvonGeyso
Die vielen Fans des „social travellings“, für die das bisher nur ein harmloser Zusatzverdienst war, sollten jetzt handeln, denn es kann auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens drohen, wenn die Vermietungseinkünfte bislang nicht versteuert worden sind.
Grundsätzlich unterfällt die kurzzeitige (Unter-)Vermietung von möblierten Wohnungen oder einzelnen Räume den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Solche Mieteinnahmen müssen in der Anlage „V“ (Vermietung und Verpachtung) zur Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es dürfen im Gegenzug die im Zusammenhang mit der Vermietung angefallenen Ausgaben als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings sehen die Finanzämter regelmäßig von deren Besteuerung aus Vereinfachungsgründen ab, wenn die Einnahmen die Bagatellgrenze von 520,00 EUR pro Jahr nicht übersteigen. Angegeben werden müssen diese Einnahmen aus Gelegenheitsvermietung jedoch trotzdem.
Die kurzfristige Überlassung von Wohnraum erfüllt grundsätzlich auch die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit, wenn die Vermietung über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Das ist i.d.R. bei regelmäßigen Einnahmen und größeren Umsätzen der Fall, wenn auch gewichtige und unübliche Zusatzleistungen wie eine tägliche Zimmerreinigung, ein Frühstücksangebot oder jederzeit ansprechbares Personal angeboten werden oder die Vermietungstätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert. Das Bereithalten von Bettwäsche, Minibar oder Endreinigung sind dagegen als übliche Sonderleitungen im Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung angesehen worden. Liegt also eine gewerbliche Tätigkeit vor, so werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert und die Tätigkeit unterliegt auch der Gewerbesteuer. Dabei ist aber der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500,00 EUR pro Jahr zu beachten.
Darüber hinaus kann bei der kurzfristigen Vermietung auch eine Umsatzsteuerfalle drohen. Grundsätzlich ist die Vermietung von Privatwohnungen von der Umsatzsteuer befreit, aber bei einer kurzfristigen Beherbergung greift die Befreiung nicht, somit handelt es sich dabei um eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Für die kurzfristige Vermietung gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Allerdings ist dabei die Kleinunternehmerregelung zu beachten, wenn das vereinnahmte Bruttoentgelt den Betrag von 22.000,00 EUR pro Jahr nicht übersteigt. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, aber es muss auf jeder Rechnung auf die Kleinunternehmerregelung hingewiesen werden. Wenn das nicht der Fall ist, sollte jetzt auch gehandelt werden.
Wurden die Vermietungseinkünfte nicht in der Steuererklärung angegeben und dadurch Steuern verkürzt, handelt es sich um den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung. Im Fokus der Steuerfahnder stehen den Zeitungsberichten zu Folge zunächst die Steuerjahre 2012 bis 2014. Um unangenehme steuerstrafrechtliche Folgen zu vermeiden, sollte rechtzeitig gehandelt werden, denn im Steuerstrafrecht gibt es grundsätzlich die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige, die aber nicht mehr greift, wenn die Finanzverwaltung bereits Ermittlungen eingeleitet hat. Wer also in den letzten Jahren Einnahmen für Vermietungen über die Plattform Airbnb erzielt und diese nicht beim Finanzamt angezeigt hat, sollte nun zeitnah handeln und sich im Zweifel einen fachkundigen Rat einholen.