Eine Kolumne von Dr. Simone Wick, Dierkes Partner.
Die Details zur steuerlichen Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sind in einem eigenen Gesetz, dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ oder auch kurz gesagt „Forschungszulagengesetz“ (FZulG) geregelt. Dieses wurde im November 2019 vom Bundestag beschlossen und trat am 1. Januar 2020 in Kraft.
Einen Anspruch auf die Förderung haben grundsätzlich alle Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben, hier einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig sind und qualifizierte Vorhaben im Bereich der Forschung und Entwicklung durchführen. Der Beginn der Arbeiten kann frühestens am 1. Januar 2020 liegen. Beschränkungen in Hinsicht auf Größe, Rechtsform oder Branche des Unternehmens bestehen nicht, es werden also sowohl KMU als auch große Unternehmen gefördert, wobei die Höhe der Förderung beschränkt ist.
Förderungsfähig ist ein Forschungsvorhaben grundsätzlich dann, wenn es vor allem die folgenden Kriterien erfüllt:
- Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung
- Eigenbetriebliche Forschung (auch in Kooperation mit anderen Unternehmen bzw. Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, sofern der Sitz in einem EU- / EWR-Staat ist), Auftragsforschung (Kriterien für den Auftragnehmer wie zuvor genannt) oder Eigenleistung bei Einzelunternehmern
Eine detaillierte Erläuterung der Kriterien findet sich z. B. auf der Webseite der Bescheinigungsstelle Forschungszulage, BSFZ (bescheinigung-forschungszulage.de).
Zur Ermittlung der Höhe der Forschungszulage sind zunächst alle förderungsfähigen Aufwendungen zu bestimmen. Förderungsfähige Aufwendungen sind
- bei eigenbetrieblicher Forschung die Personalkosten der mit dem begünstigten FuE-Vorhaben betrauten Mitarbeiter (inkl. Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung),
- bei Auftragsforschung 60 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts und
- bei Eigenleistungen durch Einzelunternehmer 40 Euro pro Stunde bei maximal 40 Wochenstunden.
Die Forschungszulage beträgt 25 % dieser Summe. Die Höchstgrenze der Kosten liegt grds. bei 2 Mio. EUR, sodass die Forschungszulage maximal 500.000 EUR beträgt. Vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2026 wurde der förderungsfähige Höchstbetrag coronabedingt auf 4 Mio. Euro erhöht, die Forschungszulage kann damit für diesen Zeitraum bis zu 1 Mio. Euro betragen.
Wer die Forschungszulage erhalten will, muss ein zweistufiges Verfahren befolgen:
- Zunächst muss eine sogenannte FuE-Bescheinigung bei BSFZ beantragt werden; dies ist digital möglich und kostenfrei. Befindet die BSFZ das Vorhaben für förderungsfähig, stellt es eine entsprechende FuE-Bescheinigung aus.
- Mit der Bescheinigung kann ein Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das Finanzamt setzt die Forschungszulage in einem Forschungszulagenbescheid fest.
Die Forschungszulage wird dann im Rahmen der Steuerfestsetzung verarbeitet, sprich mit der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet. Einen Nachteil für Unternehmen im Verlustbereich, z. B. Start-Ups, hat das allerdings nicht: Der die festgesetzte Steuer übersteigende Teil der Zulage wird als Einkommen- oder Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.