Die Novellierungen im Bereich des Geistigen Eigentums

Foto: B&PRechtsanwältin Carina Tolle-Lehmann von SchlarmannvonGeyso || Foto: B&P

Ein turbulentes Jahr geht zu Ende.

Von Carina Tolle-Lehmann, SCHLARMANNvonGEYSO

Das Jahr 2019 neigt sich dem Ende zu. Zeit sich einmal zurückzulehnen und das vergangene Jahr Revue passieren zu lassen. Aus markenrechtlicher sowie urheberrechtlicher Hinsicht war es ein sehr spannendes Jahr. Es war jedoch auch ein Jahr, welches immer wieder für kontroverse Diskussionen sorgte, so auch bei der angedachten Novellierung des Wettbewerbsrechts, um den sogenannten „Abmahnmissbrauch“ zu bekämpfen. Manche Themen bewegten die Massen sogar so sehr, dass sie für ihre Überzeugungen auf die Straße gingen.

Hierbei erinnern wir uns an die viel diskutierte und heftig kritisierte Urheberrechtsrichtlinie der EU. Insbesondere der dort enthaltene Art. 17 (vormals Art. 13) mit den sogenannten „Upload-Filtern“ sorgte nicht nur in Deutschland für mächtig Zündstoff. Inhaltlich soll eine primäre Haftung von Plattformbetreibern geschaffen werden, die Geld damit verdienen, dass Nutzer ihren sogenannten „Content“ über sie hochladen. Derzeit ist es nämlich noch so, dass große Internetplattformen wie z.B. YouTube nicht für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer unmittelbar haften, sondern erst dann, wenn diese nach einer Anzeige einer Rechtsverletzung nicht rechtzeitig mit Löschung und weiterer Verhinderung reagieren. Notice-and-take-down-Verfahren nennt sich diese Praxis. Die Urheberrechtsrichtlinie soll hierbei Abhilfe schaffen, in dem die Plattformen bereits im Vorfeld dazu verpflichtet werden, sich bei den Rechteinhabern um Lizenzen zu bemühen, die dann auch für die Nutzer Geltung entfalten sollen. Wenn die Plattformbetreiber jedoch keine Lizenzen erhalten, können sie unter Umständen selber in die Haftung genommen werden. Hierbei wurden in der Urheberrichtlinie Ausnahmen statuiert, die unter anderen auch den Einsatz von sogenannten „Upload-Filtern“ nötig machen könnte. Ob dies tatsächlich das Ende des „freien Internets“ sein wird, da die Richtlinie natürlich offen gelassen hat, wie die Plattformbetreiber ihrer Verhinderungspflicht angemessen nachkommen können, bleibt abzuwarten. Deutschland sowie auch die anderen EU-Staaten haben jedenfalls bis spätestens zum Juni 2021 Zeit, die verabschiedete Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Anzeige

Wesentlich positiver wurde die Novellierung des Markengesetzes zum Anfang diesen Jahres wahrgenommen. Im Grunde handelte es sich bei der Umsetzung dieser Reform um die weitere Harmonisierung des Markenrechts in Europa, da dieses derzeit aus einem Nebeneinander der Unionsmarken und den nationalen Marken besteht. So wurde z.B. die Tür für neue Markenformen wie geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme u.a. geöffnet, da diese bei der Anmeldung nicht mehr graphisch darstellbar sein müssen, sondern lediglich eindeutig und klar bestimmbar. Ferner fand eine vollständig neue Markenkategorie Einzug in das deutsche Markenrecht, nämlich die Gewährleistungsmarke. Anders als bei den „normalen“ Marken steht hier nicht die Herkunftsfunktion im Vordergrund, sondern die Garantiefunktion. Ferner wurde das Widerspruchsverfahren weiter an das Widerspruchsverfahren der EUIPO angepasst, so dass ein Widerspruch auf mehreren Widerpruchskennzeichen gemeinsam beruhen kann und nicht in separate Verfahren aufgespaltet werden muss. Neben weiteren verfahrenstechnischen Änderungen wurde auch die Berechnung der Fristen für die Schutzdauer einer Marke für Anmeldungen ab dem 14.01.2019 angepasst. So endet die Schutzfrist nunmehr Tag genau 10 Jahre nach dem Anmeldetag.

Zum Schluss sei noch die geplante Novellierung des Wettbewerbsrechts zu nennen. Wie wir schon im Sommer berichteten, handelt es sich bei dem Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs grundsätzlich um eine gute Idee, um der Abmahnindustrie das Leben schwerer zu machen. Viele Regelungen besaßen gute Ansatzpunkte, um den finanziellen Anreiz für sogenannte „Abmahner“ zu reduzieren. Dennoch konnte man sich bisher noch nicht auf eine einheitliche Linie einigen. Der Entwurf wird weiterhin kontrovers diskutiert. Insbesondere die Einordnung von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie der Wegfall des fliegenden Gerichtsstands ist vielen bitter aufgestoßen. Was also mit viel Elan begann, hat nun an Tempo eingebüßt.

Insofern geht ein turbulentes Jahr vorüber. Wir von SCHLARMANNvonGEYSO sind gespannt, was das neue Jahr für spektakuläre Neuerungen im Gepäck hat und informieren Sie gerne darüber.