Die Kolumne von Carsten Deecke, Dierkes Partner
Das Corona-Virus hält die Welt in Atem und stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen und Existenzprobleme – gerade Startups, kleine und mittelständische Unternehmen sind hiervon besonders betroffen. Sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene werden inzwischen zahlreiche Hilfsmaßnahmen angeboten. Im Folgenden wird eine Auswahl an Hilfsmaßnahmen, insbesondere für klein und mittlere Unternehmen, aufgeführt.
Kurzarbeitergeld
Für Arbeitgeber wurde die Möglichkeit geschaffen, unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld zu beantragen. Eine Beantragung ist beispielsweise schon dann möglich, wenn mind. 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben. Arbeitgeber zahlen den anteiligen Lohn auf Basis der tatsächlich gearbeiteten Stunden. Dieser wird durch die Bundesagentur für Arbeit mit 60 % (für Mitarbeiter mit Kind 67 %) des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts aufgestockt. Die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden werden zu 100% von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Steuerliche Hilfsmaßnahmen
Die Voraussetzungen für Stundungen von Steuerschulden sowie die Anpassung von Vorauszahlungen wurden erleichtert. Sofern durch die Corona-Krise Zinsen oder zinsähnliche Instrumente wie z.B. Säumniszuschläge entstanden sind, sollen diese soweit wie möglich erlassen werden. Zudem kann inzwischen in den meisten Bundesländern die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Fällen der Dauerfristverlängerung 2020 auf 0,00 € reduziert und auf Antrag erstattet werden. Des Weiteren hat das BMF angekündigt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis zum Ende des Jahres einen steuerfreien Bonus bis zu 1.500 € auszahlen können.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren auf Antrag einen Aufschub der Sozialversicherungsbeiträge zunächst für die Monate bis April. Laut GKV Spitzenverband soll die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen jedoch letztes Mittel sein. Daher sollte davon ausgegangen werden, dass zuvor alle anderen Hilfsmaßnahmen in Betracht gezogen werden müssen, bevor die Stundung beantragt werden kann. Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall zu beantragen. Bitte beachten Sie: Wenn Mitarbeiter bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind, müssen die Stundungsanträge separat gestellt werden.
Zuschuss für Beraterkosten
Kleine und mittlere Unternehmen, die sich aufgrund der Corona-Krise in finanziellen Schwierigkeiten befinden, können einen Zuschuss von bis zu 4.000 € für Beratungskosten erhalten.
Soforthilfen in Form von Zuschüssen
Sowohl die Bundesregierung als auch die einzelnen Länder haben Soforthilfeprogramme in Form von Zuschüssen für Solo-Selbständige und Kleinunternehmen beschlossen. Die Soforthilfe des Bundes beläuft sich bei Antragstellern mit bis zu 5 Beschäftigten auf eine Einmalzahlung von bis zu 9000 € für drei Monate und bis max. 15.000 € für drei Monate bei Antragstellern mit bis zu 10 Beschäftigten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die wirtschaftliche Notlage nicht vor März 2020 bestand und die Schäden in direktem Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen.
Neben dem Soforthilfeprogramm des Bundes haben inzwischen nahezu alle Bundesländer – so auch Hamburg – mit eigenen Zuschussprogrammen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige nachgezogen. Zum Teil handelt es sich um ergänzende bzw. aufstockende Programme, zum Teil auch um vom Bundesprogramm losgelöste Programme. Die jeweiligen Höhen der Zuschüsse sowie die Bedingungen für die Inanspruchnahme variieren von Land zu Land. Grundsätzlich ist das Soforthilfeprogramm des Bundes mit den Zuschussprogrammen der einzelnen Länder kombinierbar. Es darf jedoch nicht zu einer Überförderung kommen, so dass Regelungen hierzu letztlich individuell auf Landesebene vorzufinden sind.
In Hamburg handelt es sich bei der auferlegten Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) um ein vom Bundesprogramm losgelöstes Zuschussprogramm. Die Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) zahlt Zuschüsse bis zu 30.000 € aus und zieht ebenfalls Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern in das Zuschussprogramm mit ein. Der Bundes- und Landeszuschuss kann in Hamburg über die Investitions- und Förderbank (IFB) digital in einem Antrag beantragt werden (https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs).
Bürgschaften und Kredite
Der Bürgschaftshöchstbetrag bei den Bürgschaftsbanken wird auf 2,5 Mio. € verdoppelt und der Risikoanteil des Bundes bei den Bürgschaftsbanken um 10% erhöht. Auch so genannte Expressgarantien mit einem Höchstbetrag von meist zwischen 150.000 € und 250.000 € (je nach Bank) können innerhalb weniger Tage gewährt werden. Bei der Bürgschafts-Gemeinschaft Hamburg (BG) sind Expressbürgschaften bis zu einem Betrag von 150.000 € möglich.
Im Rahmen des vom Bund auferlegten KfW-Sonderprogramms können Unternehmen einen Kredit von bis zu 1 Mrd. € und mit bis zu 90% Haftungsfreistellung für Investitionen und Betriebsmittel von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten. Darüber hinaus beteiligt sich die KfW an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittleren und großen Unternehmen und trägt bis zu 80% des Risikos. Laut KfW wurden bereits rund 3.800 Anträge im Volumen von 11,2 Mrd. € gestellt (Stand: 06.04.2020).
Zusätzlich zu den Kreditförderprogrammen des Bundes bieten viele Länder – in Hamburg die IFB – ebenfalls weitere Kreditprogramme mit erleichterten Bedingungen auf Landesebene an.
Neu angekündigt: KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
Die Bundesregierung erweitert den Schutzschirm für den Mittelstand und beschließt einen KfW-Schnellkredit für Anschaffungen und laufende Kosten mit 100-prozentiger Risikoübernahme durch die KfW. Der Schnellkredit soll mittelständischen Unternehmen (mit 11 bis 249 Mitarbeitern), die mind. seit Januar 2019 am Markt sind, zur Verfügung stehen. Eine Risikoprüfung durch die Hausbank soll nicht erforderlich sein, so dass eine rasche und unkomplizierte Bereitstellung durch die Hausbanken ermöglicht werden kann. Voraussetzung für die Gewährung des Kredits soll jedoch sein, dass das Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn erwirtschaftet hat. Der maximale Kreditbetrag wird nach aktuellen Informationen bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019 betragen – bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten jedoch maximal 500.000 € und mit mehr als 50 Beschäftigten maximal 800.000 €.
Hinweis: Da die derzeitige Situation von einer erheblichen Dynamik geprägt ist und bestehende Förderprogramme ggfls. angepasst oder neue Hilfsmaßnahmen beschlossen werden, sollte stetig eine Überprüfung der Förderprogramme und weiterer Entwicklungen/Pressemeldungen erfolgen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der (u.a. oben aufgeführten) Hilfsmaßnahmen individuell zu prüfen sind und nicht pauschal in Anspruch genommen werden können.