Eine Kolumne von Stefan Grube
Derzeit beherrscht die Corona-Pandemie wie kein anderes Thema die Unternehmen. Angesichts dieser Tatsache und den erheblichen wirtschaftlichen Verwerfungen, die diese Pandemie gebracht hat, ist es nicht verwunderlich, dass sich auch Auswirkungen auf die Bilanzierung ergeben können. Während der Stichtag 31.12.2019 meist nur durch Angaben im Anhang- oder Lagebericht betroffen war, können sich für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 oder auch früher im Jahr 2020 endende Abschlüsse, eine Vielzahl von bilanziellen Folgen ergeben.
Aktivposten:
Bei immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sowie Sachanlagen ist eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich, falls der beizulegende Wert den Buchwert voraussichtlich dauernd unterschreitet. Die allgemeine verschlechterte Ertragslage der Unternehmen allein rechtfertigt keine außerplanmäßige Abschreibung.
Abwertungsbedarf beim Sachanlagevermögen dürfte es daher nur im Einzelfall geben. Bei einer vorübergehenden Stilllegung oder Einschränkung der Nutzung von z.B. Produktionsanlagen werden diese weiterhin planmäßig abgeschrieben.
Liegt hingegen eine dauerhafte Stilllegung einer Anlage vor, ist diese außerplanmäßig auf einen möglichen Veräußerungswert abzuschreiben.
Beim immateriellen Anlagevermögen steht besonderes der Firmenwert aus dem Erwerb von Tochterunternehmen im Fokus. Wird durch verschlechterte Geschäftsaussichten der ausgewiesene Restbuchwert dauerhaft unterschritten, ist hier eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.
Zu beachten ist, wie auch bei den übrigen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, dass ein zwingendes Wertaufholungsgebot besteht, sobald die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen.
Bei Finanzanlagen kann eine Abschreibung grundsätzlich auch wahlweise bei nicht dauernden Wertminderungen erfolgen. Bei dauernden Wertminderungen ist eine Abschreibung weiterhin verpflichtend.
Bei Beteiligungen oder Anteilen an nicht börsengehandelten Unternehmen ist der beizulegende Wert durch zukunftsorientierte Bewertungsverfahren vorzunehmen. Hierbei ist zu beachten, dass die hierfür benötigten finanzwirtschaftlichen Prognosen zur Ermittlung einer Unternehmensbewertung aufgrund der Corona-Pandemie einer gestiegenen Unsicherheit unterliegen und damit die Bewertung erschweren.
Bei der Ermittlung der Herstellungskosten von Vorräten dürfen nur angemessene Teile der Gemeinkosten berücksichtigt werden. Auswirkungen der Pandemie wie Kosten von Stilllegungen oder eingeschränkte Nutzungen von Maschinen dürfen nicht bei den Herstellkosten einbezogen werden. Sie stellen sog. Leerkosten dar und sind als Aufwand zu erfassen.
Abwertungen der Vorräte können in der aktuellen Situation durch den Entfall der Veräußerbarkeit, einer gesunkenen Umschlagshäufigkeit oder durch höhere Lagerkosten im Rahmen der verlustfreien Bewertung vorzunehmen sein. Durch das strenge Niederstwertprinzip des Umlaufvermögens sind die Abwertung bei den Vorräten auch vorzunehmen, wenn sie nicht von Dauer sind.
Bei den Forderungen können verstärkte Einzelwertberichtigung auf Forderungen von in Zahlungsschwierigkeiten gekommenen Schuldnern die Folge sein. Längere Zahlungsziele können darüber hinaus eine Anhebung der Pauschalwertberichtigungen nach sich ziehen.
Passivposten:
Durch die Pandemie können für eingegangene Absatz- und Beschaffungsgeschäfte aus schwebenden Geschäften die Bildung von Drohverlustrückstellungen erforderlich sein.
Eine Drohverlustrückstellung ist dann zu bilden, wenn der Wert der vom Bilanzierenden zu erbringenden Leistung über die gesamte Restlaufzeit des Vertrages hinter der zu erhaltenden Gegenleistung zurückbleibt.
Da es sich bei der Corona-Pandemie allerdings um höhere Gewalt handelt, ist vorab zu prüfen, ob nicht ein solcher Fall in den Vertragsbedingungen geregelt ist.
Auf die Bilanzierung von Verbindlichkeiten dürfte sich die Pandemie nur in Ausnahmefällen auswirken, da sich der Erfüllungsbetrag der Verbindlichkeit durch diese Situation nicht verändert. Denkbar sind jedoch bei Nichteinhaltung von sogenannten Covenants, die vorzeitige Fälligstellung von Verbindlichkeit durch die Gläubiger. Dies hätte jedoch nur Auswirkung auf die Restlaufzeitangaben der Verbindlichkeiten.
Die Bilanzierung war bereits in der Vergangenheit ein komplexes Unterfangen und die Auswirkungen der Corona-Krise macht sie nicht einfacher. Gern unterstützen wir Sie zu allen Fragen rund um den Jahresabschluss 2020 und stehen Ihnen mit unserer Expertise gerne zur Seite.