Ab März 2022 gelten neue Regelungen zur Vertragsverlängerung

Eine Kolumne von Carina Tolle-Lehmann LL.M..

Für alle Verträge, die nach dem 01.03.2022 geschlossen werden, gilt gemäß § 309 Nr. 9 a) BGB, dass keine Verträge mehr geschlossen werden dürfen, die einen längeren Vertragszeitraum als 2 Jahre haben. Dabei ist weiter zu beachten, dass sich diese Verträge dann gemäß § 309 Nr. 9 b) und c) BGB nicht stillschweigend um weitere 2 Jahre automatisch verlängern dürfen. Erlaubt ist hiernach jedoch eine automatische Verlängerung des Dauerschuldverhältnisses auf unbegrenzte Zeit, sofern im gleichen Atemzug, dem Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von 1 Monat eingeräumt wird. Ferner muss auch der Ursprungsvertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 1 Monat zum Vertragsende kündbar sein.

Bei der Formulierung rechtssicherer AGB ist Carina Tolle-Lehmann behilflich.

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