Eine Kolumne von Lennart Holst, Rechtsanwalt bei SchlarmannvonGeyso
In Zeiten des Klimaschutzes soll von großen Kraftwerken mit fossilen Energieträgern abgerückt werden und vermehrt dezentral eine Wärme- und Stromversorgung stattfinden. Auch der Gesetzgeber unterstützt entsprechende kleine Blockheizkraftwerke auf verschiedenem Wege. So wird beispielsweise bis zum Ende des Jahres noch die Anschaffung von Blockheizkraftwerken bis zu einer gewissen Leistungsgrenze vom Bund bezuschusst. Auch ist es unter den engen Vorgaben des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) möglich durch den Eigenverbrauch die EEG-Umlage bei der Stromversorgung einzusparen.
Ungeachtet der Chancen bergen kleine Blockheizkraftwerke jedoch auch Fallstricke. Neben der Möglichkeit, selbst ein Blockheizkraftwerk anzuschaffen, wird häufig das eigene Blockheizkraftwerk in der Weise realisiert, dass ein Energieunternehmen das Blockheizkraftwerk beschafft und betreibt. Der oder die Eigentümer sind dann durch einen langfristigen Vertrag dazu verpflichtet die Wärme des Blockheizkraftwerkes zu dem vereinbarten Preis zu beziehen.
Beide Varianten weisen Fallstricke auf, die im ersten Moment übersehen werden können und später zu erheblichen Problemen oder Kosten führen. Stets besteht das Risiko, dass das Blockheizkraftwerk nicht richtig dimensioniert ist oder sich der Wärmebedarf verändert. Selbst wenn die Anschaffungskosten nicht selbst getragen werden, ist dies ein Risiko, da bei der Preisgestaltung zumeist die Leistung des Blockheizkraftwerkes berücksichtigt wird. Ein überdimensioniertes Blockheizkraftwerk kann somit in beiden Varianten schnell zur Kostenfalle werden.
Ein zusätzliches Risiko ergibt sich im Falle der Anschaffung und des Betriebes durch ein Energieunternehmen, wenn nicht der spätere Eigentümer den Vertrag mit dem Energieunternehmen aushandelt. Da der Dritte (zum Beispiel ein Bauträger) später nicht die Wärme abnimmt und den vereinbarten Preis hierfür entrichten muss, hat er nicht das gleiche Interesse an günstigen Preisen für die Wärme wie die späteren Eigentümer. Entsprechend kann die Verhandlungsführung des Dritten zu wünschen übriglassen und der ausgehandelte Preis im Endeffekt höher als nötig sein.
Sinnvoll ist es entsprechend sich vor der Anschaffung eines Blockheizkraftwerkes oder dem Abschluss eines Vertrages über die Anschaffung und den Betrieb eines Blockheizkraftwerks ausführlich beraten zu lassen und beim Kauf von Wohnungseigentum einen Blick in entsprechende Verträge zu werfen. Doch auch wenn ein Vertrag mit einem Energieunternehmen abgeschlossen wurde und sich der Vertrag später als wirtschaftlich nachteilig entpuppt, sollte die Flinte nicht vorschnell ins Korn geworfen, sondern der Anwalt des Vertrauens um Prüfung gebeten werden. Durch die detailreichen und zum Teil strengen Vorgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, welche auf die beschriebenen Verträge mit Energieunternehmen Anwendung findet, kann es in den Verträgen schnell zu Fehlern kommen, wodurch die Verträge vorzeitig kündbar sind.
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