Steuerberater Herbert Schulte (Dierkes Partner) über ein Thema, über das niemand gerne spricht
War früher von Konkurs oder gar Pleite die Rede, dann hatte das schnell einen Beigeschmack von Versagen, vielleicht sogar Unfähigkeit und Betrug. Heute heißt derselbe Umstand Insolvenz. Das klingt zwar eleganter und nicht gar so verheerend, meint aber im Grunde dasselbe: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Dennoch schwingt bei Insolvenz auch immer noch ein Stück Hoffnung mit, denn gemeinhin wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der – wenn es gut läuft – sogar die Möglichkeit eröffnet, ein Unternehmen vor dem Untergang zu retten. Trotzdem ist mit Insolvenz nicht zu spaßen, wie Herbert Schulte betont. Als Steuerberater und Partner der Kanzlei Dierkes Partner ist er regelmäßig damit beauftragt, die steuerlichen Pflichten bei einer Insolvenz umzusetzen.
„Um zu verstehen, was sich bei einer Insolvenz abspielt, müssen ein paar grundsätzliche Dinge klar sein. Zum einen unterscheiden wir bei den Unternehmen zwischen Vollhaftern und solchen, die nur beschränkt haften. Zu Letzteren zählen die GmbH und die GmbH & Co. KG. Die anderen – natürliche Personen, OHGs, GbRs und Kommanditgesellschaften haften mit ihrem Privatvermögen. Hier gibt es ein eigenes Privatinsolvenz-Verfahren, das ja das Ziel hat, die Ansprüche der Gläubiger zu sichern“, erläutert Schulte. Gläubigern rät er, sich im Falle eines Falles genau zu informieren, denn ein Geschäftspartner, der überschuldet oder zahlungsunfähig ist, gerät automatisch unter juristischen Zugzwang. Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit müssen binnen drei Wochen gemeldet werden, der Insolvenzantrag ist dann Pflicht. Wird die Frist versäumt, kommt es zur Insolvenzverschleppung. Selbst bei drohender Zahlungsunfähigkeit hat der Unternehmer das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Schulte: „Die Erfahrung zeigt: lieber früher als zu spät.“
Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, ergeben sich für den Antragsteller diverse Pflichten – und für den Gläubiger folglich diverse Ansätze, um Verfahrensfehler aufzudecken, aus denen sie im Einzelfall wieder Ansprüche ableiten können. Klar ist: Bei Überschuldung geht es ans Eingemachte. Sie tritt ein, wenn die Vermögenswerte im Unternehmen (Anlagen, Maschinen, Gebäude, Fuhrpark, Kasse) kleiner als die Verbindlichkeiten und Schulden sind. Wer in dieser Situation ist, tut gut daran, eine Aktenlage zu schaffen und zu dokumentieren, wie genau die Situation ist, wie die Prognose lautet und ob eine reelle Möglichkeit besteht, das Blatt zu wenden.
Wo ist der Jahresabschluss?
Geschäftsführer einer GmbH stehen im Ernstfall in einer angespannten Situation, denn sie haften persönlich. Vor allem, wenn sie Fehler machen. Schulte: „Jetzt heißt es, alle wirtschaftlichen Vorgänge mit höchster Sorgfalt zu überwachen. Schuldenentwicklung und die Liquidität müssen permanent überprüft werden. Wird das vernachlässigt, drohen strafrechtliche Verfahren wegen Insolvenzverschleppung. Riskante Entscheidungen dürfen in dieser Phase nicht mehr getroffen werden – beispielsweise der Kauf von Wertpapieren.“ Straftatbestände – darunter fallen Begriffe wie Verschleppung, Werte oder Unterlagen beiseiteschaffen, Verheimlichung, sogar Unbrauchbarmachung im Sinne von etwas der Verwertung zu entziehen, riskante Geschäfte, fehlerhafte Buchführung und Bilanzierung sowie das Begünstigen von Gläubigern. Gut zu wissen: Zur Abgabe der Steuererklärung ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich der Insolvenzverwalter berechtigt, sogar verpflichtet. Dass die Steuerfrage durchaus sensibel sein kann, zeigt sich, wenn insolvente Unternehmen beispielsweise durch gut gemeinte Nachlässe Dritter entlastet werden sollen. Schulte: „Dann entsteht trotzdem eine Steuerlast, denn das Vermögen des Unternehmens wird ja dadurch vermehrt. Schuldenerlasse oder Ausbuchungen könnten aber auch als steuerlich begünstigte Sanierungsgewinne angesehen werden. Hier ist gute Beratung hilfreich.“
Nicht selten kommt es vor, dass insolvente Unternehmen von anderen Firmen aufgekauft werden – dadurch übernommene Verluste können unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden und die Steuerzahlung des Investors mindern. Schulte: „Ziel muss immer die Weiterführung bei Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen des Unternehmens sein. Solche Aktionen dienen dem Zweck der Sanierung, nicht der Steuerlastverrechnung. Voraussetzung ist allerdings auch die Übernahme von Mitarbeitern. Auch hier ist anzuraten, so ein Vorhaben mit Fachleuten intensiv zu beraten.“