In bester Gesellschaft … – Steuerberater Herbert Schulte (Dierkes Partner) über die Wahl der steuerlich geeigneten Unternehmensform

Wer sich selbstständig macht, muss Gewerbesteuer zahlen – so die landläufige Meinung. Tatsächlich stellt sich das Thema Gesellschaftsform aus steuerlicher Sicht jedoch etwas differenzierter dar, wie der Harburger Steuerberater Herbert Schulte sagt. Für B&P hat er die grundsätzlichen Basisinformationen zusammengetra­gen. Ergebnis: Mancher zahlt, mancher nicht. Was allerdings nicht bedeutet, dass nur der Nichtzahler in bester Gesellschaft ist . . .

Personengesellschaften: Hier wird unterschieden in OHG (Offene Handelsgesellschaft) und KG (Kommanditgesellschaft) sowie Partnerschaftsgesellschaft und GbR, OHG und KG kommen zum Tragen, wenn ein Gewerbe stattfindet. Also zahlt der Unternehmer Gewerbesteuer. Der verbleibende Gewinn läuft unter Berücksichtigung der gezahlten Gewerbesteuer in die Einkommensteuererklärung des Unternehmers. Darüber hinaus sind Personengesellschaften umsatzsteuerpflichtig.

  • Die OHG ist, wie der Name schon sagt, für Handelsunternehmen gedacht. Der Gesellschafter haftet voll, also auch mit seinem Privatvermögen. Der steuerliche Gewinn wird über eine Bilanz ermittelt. Die Finanzbuchhaltung muss allerdings monatlich erstellt werden, um die Umsatzsteuervorauszahlungen zu ermitteln.
  • Für die KG gelten dieselben Regeln wie für die OHG – mit dem Unterschied, dass der Kommanditist eine Einlage in bestimmter Höhe ins Unternehmen einbringt und im Falle von Verlusten auch nur bis zur Höhe dieser Einlage haftet (Teilhafter). Der Komplementär haftet dagegen voll.
  • Bei der Partnergesellschaft handelt es sich um eine besondere Form für Freiberufler, etwa Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Sie betreiben kein Gewerbe, zahlen folglich auch keine Gewerbesteuer.
  • Schließen sich zwei Leute mit einem gemeinsamen wirtschaftlichen Ziel zusammen, so gründen sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz: GbR – laut Herbert Schulte die einfachste Gesellschaftsform. Ob Gewerbesteuer gezahlt wird, ist abhängig von der Tätigkeit. Gründen zwei Anwälte eine Sozietät, müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen. Begründen zwei Kaufleute ein Handelsunternehmen, wird Gewerbesteuer fällig. Die GbR könnte auch für eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) und eine sogenannte Nutzungsgemeinschaft als rechtliche Form herhalten. Beispiel: Entscheidet sich eine Erbengemeinschaft, den Nachlass zu einem gemeinsamen Zweck weiterhin gemeinsam zu nutzen, zum Beispiel zur Vermietung einer Immobilie, entsteht dadurch letztlich auch eine GbR.

Herbert Schulte ist Steuerberater
und Partner bei der Harburger
Kanzlei Dierkes Partner. Foto: Dierkes Partner

Schulte: „Bei der Partnergesellschaft und bei der GbR gibt es die sogenannte Abfärbung. Davon spricht man, wenn sich bei Freiberuflern, die keine Gewerbesteuer zahlen müssen, ein Gewerbe einschleicht – beispielsweise, weil nebenbei ein Handel entsteht. In diesem Fall werden die Unternehmer mit einem Schlag komplett gewerbesteuerpflichtig. Also auch für die Umsätze, die auf den ursprünglich befreiten Teil der Tätigkeit entfallen.“

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Kapitalgesellschaft: Hier kommen die berühmten 25 000 Euro Stammkapital einer GmbH zum Tragen. Damit ist die Obergrenze der Haftung beschrieben – und eben auch der maximal mögliche Betrag, mit dem der Gesellschafter haftet.

Schulte: „Betrachten wir das unter steuerlichen Aspekten, ergibt sich für die Personengesellschaft im Falle von Verlusten ein entscheidender Vorteil: Verluste können in der Einkommensteuererklärung angerechnet werden. Ein Beispiel: Der Unternehmer X hat mit seiner Personengesellschaft 40 000 Euro Verlust gemacht. Seine Ehefrau hat ein reguläres zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100 000 Euro. Werden beide zusammen veranlagt, müssen nur 60 000 Euro versteuert werden. Bei der GmbH sieht das anders aus: Die Verluste werden in die Folgejahre vorgetragen, was natürlich gegenüber dem Finanzamt plausibel erklärt werden muss. Das Einkommen der Ehefrau wird voll versteuert. Der Vorteil der GmbH ist die Haftungsbegrenzung, der Nachteil: Die Verluste bleiben stehen.“

Vor diesem Hintergrund kann eine GmbH & Co. KG sinnvoll sein. Bei dieser häufig angewendeten Form wird die GmbH zur Komplementärin und nimmt die Haftungsgrenze von 25 000 Euro mit. Die GmbH & Co. KG ist allerdings die vergleichsweise teurere Variante: „Sowohl für die GmbH als auch die KG muss ich eine Buchhaltung führen und einen separaten Jahresabschluss vorlegen. Das ist zwar teurer, aber eben auch die beste und sicherste Lösung“, sagt Herbert Schulte. Diese Gesellschaftsform vereinte die steuerlichen Vorteile der Verlustverrechnung in der privaten Einkommensteuererklärung mit den zivilrechtlichen Vorteilen der Haftungsbegrenzung. Wb

Diese Übersicht deckt nicht das gesamte Spektrum der Möglichkeiten ab, gibt aber einen ersten Überblick.

Fragen an den Fachmann:
hschulte@dierkes-partner.de

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Web: www.dierkes-partner.de