Info: Baumschutzsatzung
Sind es 25 Zentimeter? Oder doch schon ein paar mehr? Wer den Durchmesser eines Baumes schätzt, kann schnell daneben liegen und sich gehörigen Ärger einhandeln, wenn die Säge angesetzt wird. 25 Zentimeter Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe ist die magische Grenze, die in vielen Bauschutzsatzungen von Städten und Kommunen zu finden ist. Zumeist gilt: Ab 25 Zentimeter ist der Baum geschützt – auch, wenn er auf privatem Grund steht. Wer einen Baum absägen möchte, braucht einen triftigen Grund und eine Genehmigung.
Heino Harms, Garten- und Landschaftsbauer aus Francop, weiß um die Komplexität der Baumschutzsatzungen. Und er weiß auch, dass sich Gartenbesitzer schnell verschätzen, wenn es um den Durchmesser von Stämmen geht. Ohne Fällgenehmigung setzt er die Motorsäge nicht an, denn je nach Kommune drohen saftige Strafen.
„Je nach Kommune“ ist in der Branche fast ein geflügeltes Wort, denn tatsächlich sind die Regelungen höchst unterschiedlich. In Hamburg ist beispielsweis jeder Baum geschützt. Selbst Fichten und Birken, die andernorts als „Unkraut“ bewertet werden, dürfen nicht angetastet werden, wenn sie die entsprechende Größe erreicht haben. Harms: „Im Hamburger Bereich ist es eher schwierig, eine Genehmigung zu bekommen.“ Sehr unterschiedlich sind auch die Beurteilungen, wenn es um den Aspekt des „ortsbildprägenden Charakters“ geht.
Wer fällen will, braucht also gute Argumente. Eine Allergie gegen Birkenpollen zählt nicht dazu, wie Harms sagt. Auch Verschattung oder Laubanfall sind keine Gründe, einen Baum abzusägen. Wenn allerdings Gefahr im Verzuge ist, dann rückt eine Genehmigung in greifbare Nähe. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Baum eine Zwieselbildung aufweist – eine Gabelung des Stammes und die Ausbildung zweier starker Hauptäste. Harms: „Irgendwann wird das Gewicht der Krone so hoch, dass der Baum an dieser Stelle bricht. Hinzu kommt, dass sich in der Gabelung Löcher bilden können, in die Wasser eindringt. Dann beginnt der Stamm innen zu faulen. Dadurch steigt die Gefahr noch zusätzlich an.“
So machen es andere
Während in Hamburg eher strenge und umfassende Regeln für den Baumschutz gelten, gibt es zum Beispiel in Kiel Ausnahmen für Birken, Pappeln und Weiden. Die müssen nur erhalten werden, wenn sie ortsbildprägenden Charakter haben. Und: Bei Grundstücken unterhalb von 600 Quadratmetern sowie in Kleingärten gilt der Baumschutz gar nicht. In Buchholz steht die 25-Zentimeter-Grenze (entspricht etwa 78 Zentimeter Umfang) für Laubbäume in der Satzung – Nadelbäume sind außen vor. Der Baumschutz gilt auch auf Mini-Grundstücken. In Rosengarten ist die Grenze bei einem Meter Umfang in vorgegebener Höhe festgesetzt worden, entsprechend etwa 33 Zentimeter Stammdurchmesser. In Stade sind Bäume mit einem Stammumfang ab 180 Zentimeter in einem Meter Höhe besonders geschützt – auch auf Privatgrundstücken. Ansonsten gilt die 100-Zentimeter-Umfang-Regelung – allerdings nicht für Grundstücke bis zu 1500 Quadratmetern, die mit Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern mit maximal zwei Wohneinheiten bebaut sind. Dort darf gefällt werden. Und so geht es bunt weiter.
Sie wollen wissen, ob Sie im eigenen Garten fällen dürfen? Dazu reicht ein Blick ins Internet, da die Kommunen ihre Satzungen in der Regel veröffentlichen. wb