Spenden für die Flüchtlingshilfe: Das ist die steuerliche Seite

So wirkt sich finanzielles Engagement auf Unternehmen und Privatpersonen aus.

Herbert Schulte

Herbert Schulte beantwortet in B&P die Frage nach den steuerlichen Auswirkungen von unternehmerischem wie auch privatem Engagement in der Flüchtlingshilfe.

Kein Tag vergeht ohne neue Schlagzeilen zur aktuellen Flüchtlingsproblematik in Europa, vor allem speziell in Deutschland. Die Hilfsbereitschaft ist nach wie vor groß, und die Behörden mühen sich, den ungebrochenen Zustrom in geordnete Bahnen zu lenken. Weltweit wird auf Deutschland geschaut. Oft mit Skepsis und verständnislosen Kommentaren. Doch es gibt auch Ausnahmen wie jener US-Kommentator, der seinen Verdacht geäußert haben soll, dass da in Deutschland möglicherweise gerade etwas sehr Kluges passiert. Wie auch immer: Das Thema polarisiert und entpuppt sich zunehmend als sehr komplex. Hier gibt es keine einfachen Lösungen, nach wie vor aber viele Menschen, die hinter all den Diskussionen um Wirtschaftsflucht, Abschiebung, Integrationsfähigkeit und Islamisierung vor allem die Not jener sehen, die sich aus dem Kriegsgebiet Syrien auf den Weg nach Deutschland gemacht haben.

Gerade im kulturell eher bunten Harburg zeigt sich die Willkommenskultur von ihrer besten Seite – und das seit Beginn der Flüchtlingswelle. Doch was bedeutet finanzielles Engagement eigentlich steuerlich? Diese Frage beantwortet der Harburger Steuer- und Unternehmensberater Herbert Schulte. Das Thema lässt sich aus drei Blickrichtungen anschauen: aus Sicht von Unternehmen, von Privatpersonen und von aktiven Helfern.

Das gilt für Unternehmen

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Für Unternehmen gibt es im Wesentlichen zwei Wege, die Flüchtlingshilfe zu unterstützen – durch Sponsoring oder durch Spenden. Schulte: „Sponsoring ist aus verständlichen Gründen ein eher unangemessener Weg, denn das Engagement setzt einen ‚wirtschaftlichen Vorteil‘ voraus – zum Beispiel ein Firmenlogo, das irgendwo auftaucht. In diesem Fall ließe sich der Sponsorenbeitrag zwar in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen, aber das hat zweifellos einen schalen Beigeschmack. Wichtig zu wissen ist: Anonymes Sponsoring ist nicht möglich.“

Wer sich dennoch engagieren möchte, kann spenden. Schulte: „Hier ist Leistung ohne Gegenleistung möglich.“ Spenden an gemeinnützige Organisationen sind bedingt steuerlich absetzbar. Das spendende Unternehmen benötigt dazu keine Spendenbescheinigung, es reicht ein vereinfachter Spendennachweis durch den Bareinzahlungsbeleg oder der Bankkontoauszug.

Das gilt für Privatpersonen

Wer sich privat finanziell engagieren möchte, hat mehrere Wege zur Auswahl – ebenfalls mit steuerlichen Folgen. Die private Geldspende an eine gemeinnützige Organisation ist absetzbar. Auch hier reicht der einfache Spendennachweis durch den Bareinzahlungsbeleg oder den Bankkontoauszug. Ein Beispiel: Wer 1000 Euro spendet, kann diese in voller Höhe von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent bedeutet das eine Rückerstattung in Höhe von 300 Euro. Schulte: „1000 Euro kommen beim Empfänger an, aber der Spender wird nur mit 700 Euro belastet.“ Die Höhe absetzbarer Spenden ist auf 20 Prozent vom Gesamtbetrag aller Einkünfte begrenzt.

Eine andere Lösung: Gehaltsverzicht zu Gunsten einer Hilfsorganisation. In diesem Fall behält der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer vorgegebenen Betrag ein, der dann nicht unter die Lohnsteuer fällt. Der Arbeitgeber reicht das Geld weiter, eine steuermindernde Spendenbescheinigung kann in diesem Fall nicht eingereicht werden.

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Der dritte Weg: Ein Privatmann zahlt laufenden Unterhalt an eine anerkannte Flüchtlingsfamilie, die er in seinem privaten Haushalt aufnimmt. beispielsweise 500 Euro im Monat. In diesem Fall währen 6000 Euro pro Jahr steuerlich absetzbar. Diese Hilfe ist auf den jährlichen Höchstbetrag von 8472 Euro begrenzt (2015).

Wichtig: Die Ausgaben müssen ge-genüber dem Finanzamt durch zuordnungsfähige Quittungen nachgewiesen werden.

Das gilt für aktive Helfer
Das unentgeltliche Ehrenamt führt zu keiner steuerlichen Auswirkung.

Wer sich gemeinnützig engagiert, soll wenigstens keine Steuern darauf zahlen müssen – so sieht es auch das Gesetz. Drei Möglichkeiten tun sich dabei auf: die Gründung eines gemeinnützigen Vereins, einer gemeinnützigen GmbH oder einer gemeinnützigen Stiftung. Nachteil des Vereins: Er braucht sieben Mitglieder und fällt unter das Vereinsrecht, was zum Beispiel Mitgliederversammlungen und Vorstandswahlen notwendig macht. Zur Gründung einer gGmbH ist ein Stammkapital von 25 000 Euro notwendig. Diese Form erlaubt großen Handlungsspielraum, erfordert aber eine Geschäftsführung. Viel Geld ist nötig, um eine Stiftung ins Leben zu rufen, denn aus den Zinserträgen soll der Zweck erfüllt werden – was angesichts der Niedrigzinsphase derzeit vielen Stiftungen zu schaffen macht. Der Vorteil aller drei Formen: Sie dürfen Spenden einwerben, die für den festgelegten gemeinnützigen Zweck verwendet werden müssen. Dasselbe gilt für etwaige Überschüsse. wb