Ein Fall für SchlarmannvonGeyso: Die Eheleute Müller . . .
Von Jakob Köster, Rechtsanwalt
Um zu verhindern, dass größere Geldgeschenke der Eltern an junge Ehepaare eine hohe Steuerlast verursachen und die Schenkung im Falle einer Scheidung nicht mehr innerhalb der Familie bleibt, sind einige Regeln zu beachten. Dies zeigt das folgende Beispiel: Als die Eheleute Müller von der bevorstehenden Hochzeit ihrer Tochter Jana hörten, waren sie hocherfreut. Der langjährige Partner ihrer Tochter, Jürgen, hatte endlich den Mut gefunden, um die Hand ihrer Tochter anzuhalten. Die Eheleute Müller schätzten Jürgen sehr und freuten sich schon auf die ersten Enkelkinder.
Nach einer rauschenden Hochzeit und der Rückkehr der Frischvermählten aus den Flitterwochen stand deren Familienplanung an. Beim Kauf des Familienwohnheims waren die Eheleute Müller gerne bereit, einen Teil des Kaufpreises für die erste gemeinsame Immobilie der jungen Eheleute beizusteuern und überwiesen dem Verkäufer einen Teil des Kaufpreises: 200 000 Euro.
Als die Ehe jedoch kinderlos blieb und sich das Verhältnis zwischen Jana und Jürgen unheilbar zerrüttet hatte, trennten sich beide und reichten nach wenigen Jahren die Scheidung ein. Im Zuge der Scheidung entbrannte ein heftiger Streit über das Familienwohnheim, das damals von beiden zu gleichen Teilen erworben worden war. Die Eheleute Müller waren von der Scheidung sehr enttäuscht, zumal sie den Frischvermählten mit ihrer großzügigen Schenkung erheblich unter die Arme gegriffen hatten. Sie suchten daher anwaltlichen Rat, um in Erfahrung zu bringen, ob die Schenkung noch rückgängig gemacht werden kann oder aber lediglich ihrer Tochter zugutekommen könne. Hier konnte den Eheleuten Müller aufgrund der Art und Weise der Schenkung nicht geholfen werden. Die Rückforderung einer Schenkung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Sie ist zum Beispiel dann möglich, wenn die Schenker plötzlich verarmen. Eine Rückforderung wegen der Erwartung der Eheleute Müller, dass die Ehe halten würde, ist selten möglich. Ein Rückforderungsrecht kann aber vertraglich vereinbart werden. Keine dieser Möglichkeiten stand den Eheleuten Müller hier offen.
Dieses Beispiel zeigt, dass vor größeren Schenkungen an das eigene Kind und das Schwiegerkind stets eine rechtliche und steuerliche Beratung erfolgen sollte. Im geschilderten Fall hätte zunächst vertraglich festgehalten werden müssen, wer genau beschenkt werden soll. Sofern tatsächlich die beiden Frischvermählten beschenkt werden sollten, so hätten die Eheleute sich ein Rückforderungsrecht für den Fall der Scheidung der Ehe vorbehalten sollen. Bei einer Schenkung an das eigene Kind alleine hätten zudem steuerliche Vorteile ausgenutzt und das Geschenk dann zur Hälfte vom eigenen Kind auf dessen Ehepartner übertragen werden können. Durch die richtige Gestaltung können zum Beispiel bei einer Schenkung in Höhe von 100 000 Euro an das Schwiegerkind 24 000 Euro an Schenkungssteuer gespart werden.
Durch eine geschickte rechtliche Gestaltung kann also bei Schenkungen an die Kinder und Schwiegerkinder eine unnötige Steuerlast vermieden und sichergestellt werden, dass das eigene Kind im Falle der Scheidung die Schenkung der Eltern zurückverlangen kann.
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