Neuigkeiten für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Dr. Simone Wick Foto: Martin Zitzlaff/Dierkes Partner

Kolumne „Der Steuer-Tipp“ von Dierkes Partner.

Von Dr. Simone Wick, Partnerin, Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

Arbeitnehmer ohne Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) in Deutschland können dennoch mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig sein. Hieraus ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einige Verpflichtungen. Im Folgenden finden Sie die wichtigen Neuerungen im Jahr 2020.

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ELStAM

Seit dem 1. Januar gilt auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer das ELStAM-Verfahren, also der Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Somit fällt – bis auf ein paar Ausnahmefälle – die bisherige Papierbescheinigung weg. Damit der Arbeitgeber den elektronischen Abruf vornehmen kann, muss der Arbeitnehmer eine Identifikationsnummer (IdNr.) haben. Diese ist durch den Arbeitnehmer – oder nach entsprechender Bevollmächtigung durch den Arbeitgeber – beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen. Bei Bedarf kann das Betriebsstättenfinanzamt auch mitteilen, ob dem Arbeitnehmer bereits eine IdNr. zugewiesen wurde.

Lohnsteuer-Pauschalierung

Unter Verzicht auf den Abruf elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von pauschal 30 Prozent erheben. Dies gilt allerdings nur für im Inland ausgeübte Tätigkeiten beschränkt Steuerpflichtiger, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind und deren Tätigkeitsdauer 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

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War ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so kann dieser auch in diesen Fällen einen betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich vornehmen. In der Praxis wird diese Neuerung allerdings nur in wenigen Fällen (vor allem bei Grenzpendlern) Anwendung finden.

Veranlagung beschränkt
steuerpflichtiger Arbeitnehmer

Grundsätzlich hat der Lohnsteuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer abgeltende Wirkung. In einigen Ausnahmefällen ist allerdings eine Veranlagung erforderlich. Diese Fälle können zukünftig zunehmen, da der Katalog der Anwendungsfälle erweitert wurde. Nunmehr sind zum Beispiel auch Arbeitnehmer, bei denen auf eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten die Fünftelregelung angewendet wurde, zur Abgabe einer Steuererklärung (inklusive Anwendung des Progressionsvorbehaltes!) verpflichtet.

Ergänzender Hinweis:
Wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff beim Lohnsteuerabzug

Bei Entsendungen ist unter anderem die Frage nach der Lohnsteuerabzugsverpflichtung zu prüfen, damit der Arbeitgeber nicht später in Haftung genommen werden kann. In Inbound-Fällen, also wenn ein Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Deutschland entsandt wird, gilt nun auch der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff. Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob ein inländisches Unternehmen die Personalkosten tatsächlich getragen hat, sondern nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen. Hierzu sollte frühzeitig eine Abstimmung mit den Beratern im In- und Ausland erfolgen.

Fazit

Grenzüberschreitende Arbeitnehmereinsätze sind fast schon an der Tagesordnung. Arbeitgeber sollten diese vorausschauend planen und sich bezüglich der hieraus entstehenden steuerlichen (aber auch arbeits- oder sozialversicherungs-rechtlicher) Pflichten beraten lassen.

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swick@dierkes-partner.de