Auswirkungen der Pandemie auf den Jahresabschluss zum 31.12.2019

Foto: Wolfgang BeckerHerbert Schulte || Foto: Wolfgang Becker

Von Herbert Schulte, Steuerberater

Viele Ansätze im Jahresabschluss basieren auf Prognosen, ein in normalen Zeiten bewährtes Verfahren. Die weitere Entwicklung der Pandemie ist jedoch nicht absehbar, und deshalb ist besondere Sorgfalt und Vorsicht geboten. Auch führen kleine Unterschiede durchaus zu anderen Beurteilungen. Die im Folgenden beschriebenen Auswirkungen auf den Jahresabschluss führen weitestgehend zu steuermindernden Aufwendungen. Erst wenn zukünftig die endgültigen Umstände bekannt sind, werden diese abschließend im dann aktuellen Jahresabschluss berücksichtigt. Die vermeintlich jetzt zu hoch prognostizierten Aufwendungen werden dann korrigiert mit der Folge einer höheren Steuer. Deshalb ist es ganz wichtig, laufend zu überprüfen, welche Auswirkungen sich jeweils auf die Rechnungslegung und aktuell den Jahresabschluss ergeben. Hierbei ist von Fall zu Fall genau zu prüfen, ob die jeweiligen Umstände im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2019 oder erst auf den 31. Dezember 2020 zu berücksichtigen sind. Zunächst einmal ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dies erst im Jahresabschluss 2020 zu erfolgen hat. Maßgebend ist der seinerzeitige jeweilige Stand der Pandemie.

Zuschüsse

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  • Ohne Bedingung rückzahlbare Zuwendungen aus öffentlicher Hand und von privater Seite sind zu erfassen als Verbindlichkeiten.
  • Nicht rückzahlbare öffentliche Zuwendungen: Die Förderung erfolgt oft für eine längere Zeitdauer. Deshalb erfolgt die Verteilung des Ertrags anteilig auf den jeweiligen Zeitraum.
  • Zuwendungen ohne Rechtsanspruch, die am 31.12.2019 noch nicht gezahlt wurden, sind Forderungen, sofern diese bereits bewilligt sind.
  • Zuwendung mit Rechtsanspruch sind zu erfassen als Forderung, sofern die Anspruchsvoraussetzungen zum 31.12.2019 erfüllt sind.
  • Investitionszuschüsse aus öffentlicher Hand können im Jahresabschluss als sofortiger Ertrag ausgewiesen werden.
  • Aufwandszuschüsse aus öffentlicher Hand sind als Ertrag im Jahresabschluss zu erfassen. Sofern die Zuwendung erfolgt zur Deckung künftiger Aufwendungen, erfolgt die Verbuchung in den entsprechenden künftigen Jahren.
  • Bei öffentlichen Zuwendungen mit Rückzahlungsverpflichtungen unter genau festgelegten Bedingungen kann es sich um sofortige Erträge oder Rückstellungen wegen möglicher Rückzahlungsverpflichtungen handeln.

Investitionszuschüsse von privater Seite

  • Wenn der Zuschuss erfolgt, weil der Zuschussgeber hieraus eigene Vorteile erwartet, ergeben sich gewinn­erhöhende Einnahmen in dem Zeitraum der Erfüllung der Erwartung des Zuschussgebers.
  • Zuwendungen ohne Erwartungen des Zuschussgebers sind hingegen als sofortiger gewinnerhöhender Ertrag zu erfassen.

Sachanlagen

  • Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob Maschinen, Fuhrpark oder andere Anlagen vorübergehend stillgelegt werden müssen oder nicht voll genutzt werden können. Eine zusätzliche Abschreibung auf das jeweilige Anlagegut ist dann jeweils vorzunehmen.

Finanzanlagen

  • Liegen dauerhafte Wertminderungen vor, erfolgt eine Abschreibung, sodass dann im Jahresabschuss der tatsächliche Marktwert ausgewiesen wird.

Forderungen

  • Die Ausfall- und Spätzahlungsrisiken sind zu berücksichtigen. Dies erfolgt über eine gewinnmindernde Ausbuchung bis zur Höhe des realistisch erwarteten Zahlungseingangs.

Rückstellungen

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  • Zu berücksichtigen sind hier beispielsweise Schadenersatzverpflichtungen aus Absatzverträgen, die nicht mehr erfüllt werden können. Auch Restrukturierungsmaßnahmen können zu Rückstellungen führen, wenn konkret Maßnahmen geplant sind.