SCHLARMANNvonGEYSO: Die Rechtsanwältinnen Susanne Menck und Jutta Ritthaler werfen einen kritischen Blick auf die gesetzlichen Neuregelungen
Die Große Koalition hat sich am 24. Februar über die Themen Mietpreisbremse und Bestellerprinzip verständigt – im Frühsommer 2015 werden die gesetzlichen Neuregelungen wahrscheinlich in Kraft treten. Wie wirkt sich das auf die Wohnungswirtschaft aus – gibt es wirklich Grund zur Freude, wie es in den Pressekommentaren heißt? Diese Frage beantworteten Susanne Menck, Rechtsanwältin und Mediatorin, und Jutta Ritthaler, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, im Rahmen einer Informationsveranstaltung, zu der die Sozietät SCHLARMANNvonGEYSO vorzugsweise Verwalter und Makler sowie einige Vermieter in die Räume am Veritaskai in Harburg eingeladen hatte.
Mit der Mietpreisbremse soll gewährleistet werden, dass Wohnungssuchende – auch in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt – Wohnraum zu bezahlbaren Preisen anmieten können. Die Mietpreisbremse schreibt vor, dass bei einer Neuvermietung die Miete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen darf. Welche Auswirkungen wird das auf den Wohnungsmarkt haben – wird es unter dem Eindruck dieser gesetzlichen Neuregelung noch die für die Nachfrage benötigten Neubauten geben? Denn die „Neubauausnahme“ gilt ja nur bei der Erstvermietung . . .
Belastung der Vermieter
Als weitere Entlastung der Wohnungsuchenden soll zukünftig derjenige die Maklercourtage zahlen, der den Makler zuerst beauftragt. Dann wird wohl zukünftig (meist) der Vermieter die Courtage zu zahlen haben. Somit führen die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip tatsächlich zu einer Entlastung der Mieter und zu einer Belastung der Vermieter.
An dem Grundproblem, dass kein ausreichendes Angebot an günstigem Wohnraum vorhanden ist – der insbesondere von finanziell nicht so gut stehenden Mietern nachgefragt wird -, ändern diese neuen Regelungen nichts, so die Einschätzung der Referentinnen. Der Verdrängungskampf auf dem Wohnungsmarkt werde dadurch nicht gestoppt, und die Vermieter würden in dieser Situation nach wie vor den vermeintlich solventesten Mieter aussuchen und nicht diejenigen Mieter, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Gesetze im Blick gehabt hat.
Auswirkungen auf Makler
Im Ergebnis bedeuten die Gesetzesänderungen vor allem für Makler eine erhebliche Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Kein Vermittler könne von einem Wohnungssuchenden noch Entgelt verlangen, wenn er aus seinem Bestand eine Wohnung anbietet. Und: Eine zunächst angebotene, vom Suchenden aber nicht akzeptierte Wohnung sei „verbraucht“. Denn für weitere Wohnungssuchende gilt sie nicht mehr als „im Auftrag des Wohnungssuchenden ermittelt“. Der wirtschaftlich denkende Makler werde sich deshalb auf den Anbieter konzentrieren, wenn er überhaupt eine Provision erreichen will. Und in der Folge die Interessen des Wohnungssuchenden vernachlässigen. Gerade dies aber strebe das Gesetz eigentlich an.
Fazit von Susanne Menck und Jutta Ritthaler: „Hieraus folgt, dass der Himmel auch in Zukunft nicht nur rosig sein wird.“