Bauzeitverzögerungen – Fallstricke bei Vertragsstrafenvereinbarungen

Eine Kolumne von Dr. Jens Biederer, SKNvonGeyso

Die Redewendung „Zeit ist Geld“ hat auf dem Bau besondere Bedeutung. Nicht nur, weil die verspätete Fertigstellung zu verspätetem Nutzungsbeginn und entsprechenden (Miet-)Ausfällen führt. Die Verzahnung und Abstimmung der Leistungen der verschiedenen am Bau beteiligten Planer und Gewerke gerät durch die verzögerte Leistung eines Einzelnen schnell durcheinander. Das führt zu Mehraufwand und Mehrkosten.

Um den Ablauf zu regeln, werden in Bauverträgen üblicherweise Fertigstellungsfristen und Vertragstermine vereinbart. Diese werden häufig durch Vertragsstrafen unterlegt. Denn ohne diese muss der Auftraggeber bei verzögerter Fertigstellung den ihm konkret durch den Verzug des einzelnen Unternehmers entstandenen Schaden darlegen und beweisen. In der Praxis ist das keineswegs so einfach, wie man denken könnte. Die Auswirkung bestimmter Störungen auf den Bauablauf und konkret verursachte Mehrkosten müssen genau dargelegt und bewiesen werden – angesichts der Verzahnung diverser Leistungen kein einfaches Unterfangen.

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Ist im Vertrag eine Vertragsstrafe vereinbart, kann der Auftraggeber deutlich leichter einen Anspruch gegen den säumigen Auftragnehmer geltend machen. Er muss dazu im Grundsatz nur darlegen, dass eine bestimmte Ausführungsfrist oder ein Vertragstermin vereinbart sind, dass dazu eine Vertragsstrafenvereinbarung getroffen wurde, und dass der Auftragnehmer die Frist nicht eingehalten hat.

Der Auftragnehmer hat dann die Möglichkeit Behinderungen darzulegen. Diese können dazu führen, dass sich die vereinbarten Ausführungsfristen und Vertragstermine verlängern. Auch dies ist in der Praxis ein mühsames Unterfangen – aber mehr für den Auftragnehmer als für den Auftraggeber. Er wird deshalb versuchen, sich auf einen Entfall der Vertragsstrafenvereinbarung zu berufen. Der kann vorliegen, wenn der Terminplan aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen „umgeworfen“ wurde. Beispiele sind: Der Auftraggeber stellt notwendige Vorleistungen deutlich später als vorgesehen bereit, der Auftraggeber gewährt den Zugang zur Baustelle verspätet oder er beauftragt zusätzliche Leistungen in einem Umfang, der die Terminplanung tiefgreifend stört. Für den Auftragnehmer hat der Entfall der Vertragsstrafenregelung den Vorteil, dass er nicht „mühsam“ tageweise vom Auftraggeber zu vertretende Behinderungen und deren Auswirkungen auf seine Leistungen darlegen muss, um sich der Vertragsstrafe zu entziehen. Wie bedeutsam das in der Praxis ist, wird bei Lektüre eines kürzlich veröffentlichten Urteils des OLG Frankfurt (Urt. vom 03.02.2023 – Az. 21 U 47/20) deutlich, wo Vertragsstrafenansprüche in Höhe von knapp 80 Millionen Euro im Raum standen und beide Parteien umfangreiche Gutachten zum Bauablauf und dessen Störungen vorgelegt haben.

Ein weiterer, wichtiger Aspekt, der sich aus dem Urteil des OLG Frankfurt ergibt: Die Verjährung der Vertragsstrafe beginnt mit deren Entstehung für den ersten Zeitabschnitt. Wenn also für erste Tage der Bauverzögerung ein Vertragsstrafenanspruch entsteht, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Das betrifft dann auch die Vertragsstrafe für spätere Zeiträume aufgrund der gleichen Verzögerungsursache.

Insgesamt dürfte die Problematik aufzeigen, wie wichtig bei komplexen Bauvorhaben eine baubegleitende Rechtsberatung ist.

>> Fragen an den Autor? biederer@skn.partners

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