Steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen

Eine Kolumne von Maja Güsmer.

Im Zuge der Energiewende stehen vor allem die regenerativen Energien im Fokus. Sonne, Wasser und Wind sind ideale natürliche Ressourcen, die mithilfe der richtigen Technologie genutzt werden können und unerschöpflich sind. Viele Technologien und Ansätze sind auch für Privatpersonen konzipiert und umsetzbar.

Ein Beispiel ist die Gewinnung von elektrischem Strom durch Sonnenlicht – Photovoltaik.

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Anlagen werden kräftig beworben und befinden sich bereits vielfach auf Hausdächern. Insbesondere die modulare Bauart macht das Produkt attraktiv. Ein weiterer Treiber sind die steuerlichen Erleichterungen im Zuge des Jahressteuergesetz 2022. Wir erklären die steuerlichen Änderungen.

Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, § 12 Abs. 3 UStG

Seit dem 1. Januar 2023 fällt beim Kauf einer Photovoltaikanlage und eines dazugehörigen Stromspeichers die Mehrwertsteuer weg. Statt wie bisher 19 Prozent gilt seit Jahresbeginn der sogenannte Nullsteuersatz. Ebenso bei der Lieferung und Installation oder dem Nachrüsten einzelner Komponenten fällt keine Umsatzsteuer mehr an.

Möglich macht das eine EU-Richtlinie aus 2022, die es erlaubt, bei politisch erwünschten Produkten auf die Mehrwertsteuer zu verzichten. Der damit reduzierte Bürokratieaufwand ist ein weiterer Anreiz für Unternehmen und Privatpersonen.

Es gibt jedoch auch Voraussetzungen. Neben dem zeitlichen Aspekt müssen die Anlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert sein. Bei einer Leistung von höchstens 30 kWp, gilt die Voraussetzung zudem immer als erfüllt.

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Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen, § 3 Nr. 72 EstG

Ende 2022 wurde beschlossen, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom und auch die private Nutzung des Stroms zur Eigenversorgung von der Einkommensteuer rückwirkend, seit dem 1. Januar 2022 befreit sind. Wird eine Bruttonennleistung von 30 kW bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie 15 kW pro Einheit bei Mehrfamilienhäusern nicht überschritten, greift die Befreiung für den Betrieb einer einzelnen Anlage.

Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, soll hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden müssen.

Selbstverständlich gibt es auch noch weitere Sonderfälle und eine Regelung für Bestandsanlagen. Bei näheren Fragen beraten wir Sie gerne.