Neue Regelungen bei der betrieblichen Altersvorsorge ab 2022

Von Reinhard Gusek, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V.

Die letzte Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Aktuell zahlen rund 60 Prozent aller Arbeitnehmer in Deutschland aktiv in ihre Betriebsrente ein. Die betriebliche Altersvorsorge bildet neben der gesetzlichen Rentenversicherung die zweite Säule, um auf die steigende Lebenserwartung und drohende Altersarmut zu antworten. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das 2018 auf den Weg gebracht wurde, möchte der Gesetzgeber die Betriebsrente durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht um einiges attraktiver machen

Am 1. Januar 2022 endet nun die vierjährige Übergangsfrist, und die letzte Stufe des BRSG wird in Kraft treten. Somit ist ein Arbeitgeberzuschuss, der bislang nur für neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen galt, auch für vor 2019 abgeschlossene Vereinbarungen verpflichtend.

Das Gesetz sieht fünf verschiedene Durchführungsverfahren (Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse und Direktzusage) für die betriebliche Altersvorsorge vor. Von vielen Personalverantwortlichen wird insbesondere die Monatsbetrachtung zur Ermittlung der jeweiligen Beiträge kritisiert und als sehr arbeits- und zeitintensiv bewertet.

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Grundsätzlich ist es positiv zu bewerten, dass der Gesetzgeber bei der Betriebsrente neue Möglichkeiten schafft. Allerdings erhöhen zusätzliche Varianten und Vorgehensweisen die Komplexität. Die folgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, gibt aber einen ersten Überblick.

Hinweise für Arbeitgeber:

π Die Versorgungsordnung, Betriebs- und Entgelt­umwandlungsvereinbarung sollten im Hinblick auf die neue Gesetzgebung überprüft werden.

π Software-seitig muss der Arbeitgeberzuschuss im eigenen Abrechnungssystem integriert werden.

π Arbeitgeber sollten über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge informieren und eine Lösung für die gesamte Belegschaft (mit den verschiedenen Durchführungsverfahren) anbieten. Das schafft mehr Transparenz und stellt eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer sicher.

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π Versicherungsunternehmen auswählen, das eine persönliche Beratung der Arbeitnehmer vor Ort anbietet. Diese sachkundige Person sollte jedes Beratungsgespräch rechtsverbindlich protokollieren. Vorsicht: Nicht immer greift eine reine Anpassung der bestehenden Versicherungsverträge, sodass gegebenenfalls auch Neuverträge notwendig sein werden.

π Für tarifgebundene Arbeitgeber können abweichende Regelungen getroffen werden. Ein sogenannter Nachtrag im Tarifvertrag sollte frühzeitig überprüft werden.

π Betriebliche Entgeltumwandlung jährlich überprüfen lassen.

Die Gesetzesformulierung (Paragraph 1a Abs. 1a
BetrAVG / Paragraph 26a BetrAVG) lautet: „Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

Fazit: Welche Auswirkungen sich durch die neuen gesetzlichen Regelungen im Einzelfall ergeben, sollte unbedingt juristisch überprüft und mit der jeweiligen Versorgungseinrichtung sowie mit allen Arbeitnehmern abgeklärt werden. Bei möglichen Fragen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz stehen die Juristen des Arbeitgeberverbandes Lüneburg unter
0 41 31/87 21 2-0 zur Verfügung.

>> Web: https://arbeitgeberverbandlueneburg.de/