Die Steuer-Kolumne von Sina Schmidt, Dierkes Partner
Es ist meistens nur ein Satz in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid, der zu einer hohen Einkommensteuernachzahlung führen kann: „Die Verluste aus Ihrer Tätigkeit sind keine Einkünfte gem. §15 EStG, da keine Gewinnerzielungsabsicht besteht“. Aber was bedeutet das? Sind alle Verluste verloren?
Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG sind einkommensteuerlich nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige mit der Tätigkeit beabsichtigt, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen. Ein Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können.[1]
Verlustperioden führen zwar häufig dazu, dass die Finanzverwaltung von Liebhaberei, d.h. einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht, ausgeht. Jedoch sind diese Verlustperioden für die Beurteilung grundsätzlich nicht ausreichend. Vielmehr muss in diesen Fällen aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass die Tätigkeit nur aus den im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt wird. Ebenso sind Verluste, die innerhalb der Anlaufphase (i.d.R. die ersten fünf Jahre nach Betriebseröffnung[2]) auftreten, kein Beweisanzeichen, dass für die Beurteilung einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht herangezogen werden kann.
Bei der Versagung der Gewinnerzielungsabsicht werden die Verluste der gesamten Tätigkeit nicht anerkannt. Doch häufig liegen verschiedene, wirtschaftlich eigenstände Betätigungen innerhalb einer Tätigkeit vor. Dann ist die Gewinnerzielungsabsicht für die jeweilige Betätigung gesondert zu prüfen, es muss eine sogenannte Segmentierung erfolgen.[3] Hierbei ist es nicht erforderlich, dass es sich bei den Tätigkeiten um selbständige Teilbetriebe handelt. Notwendig – aber auch ausreichend – ist, dass die beiden Tätigkeiten voneinander trennbar sind. Indizien können bspw. sein, dass die Leistungen verschiedene Kunden ansprechen oder auf unterschiedlichen Absatzmärkten angeboten werden.
Die Segmentierung und damit die Trennung der wirtschaftlichen Betätigungen kann dazu führen, dass Verluste für ein Segment anerkannt werden und damit die Steuernachzahlung auf Grund von nicht anerkannten Verlusten verringert werden kann.
Zur Vermeidung von späteren Überraschungen empfiehlt es sich, bei Aufnahme von verschiedenen bzw. zusätzlichen Tätigkeiten vorab zu prüfen, ob diese als Einheit oder getrennt zu betrachten sind und frühzeitig nachvollziehbare Prognosen zu erstellen.
[1] Siehe z.B. BFH, Urteil vom 5.5.1988, III R 41/85, BStBl 1988 II S. 778.
[2] Vgl. u.a. BFH, Urteil vom 23.05.2007, X R 33/04, BStBl 2007 II S. 874.
[3] Siehe BFH, Urteil vom 23.08.2017, X R 27/16, DStRK 2018, 25.