Der Kindergartenzuschuss in Corona-Zeiten

Eine Kolumne von Sina Schmidt, Dierkes Partner

Corona sorgt an vielen Fronten für Verunsicherung – auch beim eigentlich steuerfreien Kindergartenzuschuss. Das muss der Arbeitnehmer beachten: Der Kindergartenzuschuss (Kita-Zuschuss) kann gemäß Paragraph 3 Nr. 33 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen gezahlt werden. Insbesondere für den Arbeitnehmer stellt dies eine direkte finanzielle Unterstützung dar, da der Kita-Zuschuss steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Der Zuschuss ist allerdings zweckgebunden, das heißt: Er darf nur steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden, wenn ein Kind beziehungsweise mehrere Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Tagesmutter oder einer Einrichtung betreut werden und die Eltern dafür selbst Aufwendungen tragen müssen. Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es hierbei jedoch nicht.

Was muss der Arbeitgeber jetzt tun?

Aufgrund der Kita-Schließungen im Frühjahr in ganz Deutschland stellt sich für viele Arbeitgeber nun die Frage, ob der Kita-Zuschuss auch für diese Zeit steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden durfte. Hierbei gilt: Der Kita-Zuschuss kann nur für tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Überzahlungen wären steuerpflichtig.

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Der Arbeitgeber muss bei seinen Arbeitnehmern, die einen steuer- und sozialversicherungsfreien Kita-Zuschuss gewährt bekommen, für die Zeit der Kita-Schließungen einen Nachweis anfordern, dass der Beitrag auch in dieser Zeit weitergezahlt worden ist. Dies kann ein Kontoauszug sein oder eine Bestätigung der Tagesmutter oder der Betreuungseinrichtung.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Nachweis zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass diese für die flächendeckende Schließung der Kindergärten und Betreuungseinrichtungen in Deutschland im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen angefordert und geprüft werden. Wichtig: Sofern der Arbeitnehmer für die Zeit der Schließung keinen Beitrag leisten musste, ist der Kita-Zuschuss nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei und muss korrigiert werden. Es handelt sich dann um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

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