Eine Kolumne von Lukas Antoni Woch, SchlarmannvonGeyso
Wenn man dieser Tage über Corona spricht, so erwarten viele in absehbarer Zeit eine Reihe von Unternehmenspleiten als Konsequenz der harten wirtschaftlichen Einschnitte der letzten Monate. Weniger im Fokus der breiten Masse und dennoch existent ist das Thema der Steuerhinterziehung, von welchem man derzeit noch nicht abschätzen kann, welche Bedeutung dieses zukünftig haben wird und mit welchem Nachdruck die Finanzverwaltung einschließlich Strafbehörden ermitteln werden.
Im Zuge der Pandemie gewährten die Finanzverwaltungen steuerliche Erleichterungen. Angefangen von der vereinfachten Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und Stundungsanträgen bis hin zu Vollstreckungsaufschüben und Erlassanträgen. Doch all diese vereinfachten Maßnahmen erfolgten und erfolgen bei Antragstellung immer noch meist unter der elementaren Bedingung, dass das entsprechende Unternehmen Corona-bedingt in Schieflage geraten ist. Sofern das Unternehmen jedoch bereits zuvor wirtschaftlich am Kränkeln war, so kann die Antragstellung zur Steuerhinterziehung beziehungsweise zur leichtfertigen Steuerverkürzung führen.
Steuern hinterzieht, wer gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder diese pflichtwidrig in Unkenntnis lässt. Dazu zählt auch die Erlangung von nicht gerechtfertigten Steuervorteilen bezogen zum Beispiel auf die Höhe, die Geltendmachung beziehungsweise die Einziehung des Steueranspruchs. Strafrechtlich kann dies zu Geld- und bei besonders schweren Fällen sogar zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren führen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs liegt ein besonders schwerer Fall bereits ab 50 000 Euro vor. Parallel dazu besteht noch ein weiterer Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung, hier werden Steuern zwar ohne Vorsatz, aber durch Fahrlässigkeit hinterzogen. In solchen Fällen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Die Unsicherheit im ersten Halbjahr 2020 war enorm und die Situation für alle ein Novum, sodass eine Vielzahl von Unternehmen entsprechende Anträge gestellt hat, weil sie das Schlimmste fürchteten. Im Zusammenhang mit solchen im Frühjahr gestellten Anträgen ist daher nach derzeitiger Lage nicht mit Sanktionen zu rechnen. Anders jedoch, sofern diese Möglichkeiten ohne eine existierende Schieflage zur Beitreibung von Liquidität genutzt wurden oder wenn bei Kenntnis einer deutlich besseren Geschäftsentwicklung im Jahresverlauf keinerlei Berichtigung gegenüber dem Finanzamt erfolgte. In solchen Fällen kann unterstellt werden, dass mit „Wissen und Wollen“ gehandelt wurde und die Steuerbehörden entsprechend bewusst in Unkenntnis der nunmehr besseren Lage gelassen wurden. Schließlich geht die Finanzverwaltung bei solchen Maßnahmen ein hohes Steuerausfallrisiko ein.
Es ist zwar richtig, dass die Behörden bezüglich der Bewilligung der steuerlichen Erleichterungen sehr unbürokratisch und schnell handelten, um keine unnötige Zeit zu verlieren. Doch kann umgekehrt nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Fehlverhalten seitens des Antragstellers lediglich als Bagatelle eingestuft wird.
Um jegliche Vorwürfe zu vermeiden, ist großer Wert zu legen auf eine saubere Dokumentation der Schieflage aufgrund von Corona.
>> https://www.schlarmannvongeyso.de/de/ansprechpartner-details/lukas-antoni-woch