Erbengemeinschaft wird als Ganzes Eigentümerin.
Erben mehrere Personen gemeinsam, so entsteht eine sog. Erbengemeinschaft. Dies bedeutet, dass nicht etwa jeder Miterbe mit seinem Erbanteil der Eigentümer einer Immobilie wird, die vererbt worden ist, sondern die Erbengemeinschaft als Ganzes Eigentümerin wird. Sobald der Nachlass gesichtet ist und etwaige Schulden wie Beerdigungskosten usw. von der Erbengemeinschaft getilgt worden sind, sollte die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und das Erbe verteilt werden.
Hierzu ist grundsätzlich das Einverständnis aller Miterben erforderlich, welche einem Teilungsplan zustimmen müssen. Hierbei kommt es regelmäßig zu Streit, wenn einzelne Erben sich benachteiligt fühlen, mehrere Erben den gleichen Gegenstand aus dem Nachlass erhalten wollen oder aber Ausgleichszahlungen zum Beispiel für die Übernahme einer Immobilie als zu gering empfinden. Diese Erben können dann die Auseinandersetzung und Verteilung des Erbes blockieren, und so versuchen ihre Vorstellungen von einer gerechten Verteilung durchzusetzen.
Gegen eine solche Blockadehaltung sind die anderen Erben jedoch nicht machtlos. Jeder Erbe hat die Möglichkeit den Verkauf einer Immobilie gegen den Willen der anderen Erben durchzusetzen, indem er die sog. Teilungsversteigerung beantragt. Die Immobilie wird dann öffentlich versteigert und der Verkaufserlös ist dann unter den Erben zu verteilen. Hierrüber eine Einigung zu erzielen gelingt oftmals leichter, da dann lediglich eine rechnerische Verteilung erfolgen muss.
Nach dem Antrag auf Teilungsversteigerung wird zunächst die Immobilie beschlagnahmt. Dann erfolgt eine Bewertung durch einen Sachverständigen. Die Kosten für die Bewertung sind von demjenigen Erben auszulegen, welcher die Versteigerung beantragt hat. Er erhält diese Kosten nach der Versteigerung aus dem Verkaufserlös erstattet, sodass sie letztendlich von der gesamten Erbengemeinschaft zu tragen sind. In dem Versteigerungstermin können zwar auch die anderen Miterben mitsteigern, welche die Immobilie übernehmen wollen, müssen aber den vollen Kaufpreis zahlen, auch wenn ihnen der überwiegende Anteil an der Erbschaft zusteht.
Sind Verhandlungen über die gerechte Verteilung des Erbes also festgefahren und ist kein keine Einigung in Sicht kann die Teilungsversteigerung ein geeignetes Mittel sein, um Druck auf die anderen Erben auszuüben und doch eine Einigung herbeizuführen. Sind die anderen Erben mit der Möglichkeit konfrontiert, eine Immobilie doch nicht zu erhalten, sind sie unter Umständen bereit ihre Blockadehaltung aufzugeben und einer vernünftigen Verteilung zuzustimmen. Zudem existiert mit dem im Rahmen der Versteigerung erfolgten Bewertung dann eine objektive Grundlage für weitere Verhandlungen. Der Antrag auf Teilungsversteigerung kann auch kurz vor dem Termin noch zurückgenommen werden, falls es zu einer Einigung in letzter Minute kommt. Vollendete Tatsachen sind mit dem bloßen Antrag also noch nicht geschaffen. Sind Sie also Teil einer Erbengemeinschaft, die es nicht schafft sich über die Verteilung des Erbes zu einigen, sollten Sie prüfen lassen, ob die Teilungsversteigerung das richtige Mittel ist, um die Verteilung in Ihrem Sinne zu beschleunigen.