Für Unternehmer bedeutet „Erben“ mehr als die Weitergabe des
Vermögens an die nächste Generation. „Gerade weil es um den Erhalt von Arbeitsplätzen und des Lebenswerkes geht, ist eine frühzeitige Beratung wichtig“, sagt der Bremerhavener Erbrechtsexperte Dr. Walter Schmel.
Noch nie stand ein so großes Vermögen zur Verteilung an wie derzeit. Nach Berechnungen des Deutschen Institutes für Wirtschaftsforschung (DIW) wird die erste Nachkriegsgeneration in den kommenden zehn Jahren mehr als 1,4 Billionen Euro an ihre Nachfahren weitergeben. Das weckt Begehrlichkeiten – immer wieder flackert im politischen Berlin die Debatte um eine Neuordnung der Erbschaftssteuer auf. Auch wenn in der aktuellen Regierungskoalition nicht mit einem stärkeren Zugriff des Staates zu rechnen ist, „spielt das Thema Erbschaftssteuer bereits eine wesentliche Rolle“, betont Dr. Schmel.
Erben und mitbestimmen
Trotz seiner enormen, nicht nur volkswirtschaftlichen, sondern vor allem auch persönlichen Bedeutung gehört „Erben und Vererben“ immer noch zu den Themen, über die viel zu wenig oder zu spät gesprochen wird. „Insbesondere wenn es um den Erhalt und die Weiterführung eines Unternehmens geht, ist eine rechtzeitige Weichenstellung unabhängig von der Betriebsgröße absolut wichtig“, betont Dr. Schmel. Denn mit dem Eintreten des Erbfalls geht es nicht nur darum, wer das Vermögen des Geschäftsinhabers oder Gesellschafters bekommt: „Erben heißt immer auch mitbestimmen zu können“, macht Dr. Schmel deutlich – unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Erbteils kann ein einzelner Erbe im Zweifelsfall jede mehrheitliche Regelung für die Fortführung eines Betriebes blockieren: „Deswegen ist es für Unternehmer dringend angeraten, frühzeitig eindeutige Regelungen für die Zukunft zu treffen“, betont Dr. Schmel.
Bestimmungen im Gesellschaftervertrag
Eine solche Regelung besteht nicht nur aus einer testamentarischen Verfügung: Auch der Gesellschaftervertrag eines Unternehmens muss klare Bestimmungen für den Fall enthalten, dass einer der Gesellschafter oder der Eigentümer selbst verstirbt. „Um wirklich sicher zu sein, sollten Gesellschafterverträge immer wieder von einem Experten überprüft werden“, rät Dr. Schmel: „Änderungen in diesem Rechtsbereich haben nur ausgesprochene Fachanwälte im Blick.“
Häufig ist es der Fall, dass nicht eine einzelne Person, sondern eine Erbengemeinschaft den Nachlass übernimmt. Auch für diesen Fall kann der Erblasser rechtzeitig Vorsorge treffen, dass sein Lebenswerk in seinem Sinne fortgesetzt und dass Streit unter den Erben vermieden werden kann. „Es ist durchaus möglich und üblich, dass der Erblasser aus dem Kreis der Erben oder auch von außerhalb einen Testamentsvollstrecker bestimmt“, erläutert Dr. Schmel. Dieser hat dann die Aufgabe, den letzten Willen umzusetzen: „Je klarer dieser Wille im Vorfeld schriftlich dokumentiert worden ist, desto besser kann er von den Erben auch berücksichtigt werden.“
Unklare Situationen können Überraschungen bergen. Wenn ein Partner eines kinderlosen Ehepaares stirbt, bedeutet dies ohne eindeutiges Testament nicht automatisch, dass der Überlebende automatisch das ganze Vermögen erbt: „Ein Viertel des Vermögens, manchmal sogar die Hälfte geht dann an die Familie des Verstorbenen“, benennt Dr. Schmel ein Beispiel für häufig unterschätzte Bestimmungen im Erbrecht. Selbst wenn der überlebende Partner noch nie etwas von der Familie gesehen oder gehört hat – das Nachlassgericht findet zumeist auch den entferntesten Neffen oder Cousin.
Anteil der Kinder
Die frühzeitige Beratung ist auch wichtig, um Ärger rund um das Thema Erbschaftssteuer zu vermeiden. Häufig hat Dr. Schmel beobachtet, dass Vermögende nur ihren Ehepartner als Erben einsetzen wollten – in der Überzeugung, dass die Kinder ja später auf jeden Fall zu ihrem Anteil kommen. Tatsächlich kann dadurch aber Erbschaftssteuer fällig werden: „Der steuerliche Freibetrag gilt nicht einmalig für das zu vererbende Vermögen, sondern kann von jedem Erben in Anspruch genommen werden“, erläutert Dr. Schmel. Betriebsvermögen sind zudem weitgehend vor dem Zugriff des Staates geschützt. „Aber auch die Aufteilung in privates und betriebliches Vermögen muss langfristig geplant werden“, betont Dr. Schmel. Eine frühzeitige Beratung empfiehlt er zudem aus grundsätzlichen Erwägungen: „Das Erbrecht bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten, kann aber für den Laien auch voller Fallstricke stecken.“
(Von Wolfgang Heumer)