Ein Fall für SCHLARMANNvonGEYSO – Ungewollte Sozialversicherung für Gesellschaftergeschäftsführer

Kolumne von Gunter Troje, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kolumne Von Gunter Troje,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

In den letzten Jahren geraten Geschäftsführer einer GmbH, die gleichzeitig Gesellschafter sind, verstärkt in den Fokus der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Denn während lange Zeit die vermeintlichen Wohltaten der deutschen Sozialversicherung nur den echten Arbeitnehmern zugutekommen sollten, gehen die Bestrebungen der Sozialversicherungsträger inzwischen dahin, möglichst viele in das Sozialversicherungssystem hineinzuziehen. Dies macht sich nicht nur in politischen Diskussionen bemerkbar, sondern auch in den Betriebsprüfungen der DRV. In deren Ergebnis dürfte sich so mancher Gesellschaftergeschäftsführer zu seinem Glück gezwungen fühlen, Mitglied der Sozialversicherung zu sein.

Böses Erwachen

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Zur Veranschaulichung mag folgendes Beispiel dienen: Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH war bis Ende 2013 mit Blick auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer unzweifelhaft sozialversicherungsfrei. Anfang 2014 entschließt er sich, seine beiden Kinder als Gesellschafter aufzunehmen. Er überträgt ihnen daher jeweils 40 Prozent seiner Anteile, während 20 Prozent bei ihm verbleiben. Gleichzeitig werden beide Kinder auch zu Geschäftsführern bestellt und beziehen entsprechende Vergütungen. Anderweitige Änderungen des Gesellschaftsvertrages der GmbH werden nicht vorgenommen.

Im Alltag ändert sich wenig, da es mit seinen Kindern zu keinen Meinungsverschiedenheiten kommt. An der Abrechnung seiner Vergütung wird nichts geändert, und auch die Kinder werden als vermeintliche Hauptgesellschafter als sozialversicherungsfrei abgerechnet. Im Frühjahr 2018 kommt es zu einer Betriebsprüfung der DRV, in deren Ergebnis alle drei Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig eingestuft und von der GmbH rückwirkend bis 2014 rund 300 000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden.

Die Beteiligten sind entsetzt, müssen aber im weiteren Verlauf erfahren, dass die Entscheidung der DRV zutreffend ist. Grund dafür ist, dass keiner der drei Gesellschafter allein Beschlüsse der GmbH verhindern kann. Vielmehr kann er jeweils von den anderen beiden überstimmt werden. Jedem Gesellschafter können somit in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer durch die anderen beiden Weisungen erteilt werden. Dies führt grundsätzlich zu einer abhängigen Beschäftigung und damit zur Sozialversicherungspflicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es zu solchen Weisungen aufgrund der Einigkeit zwischen den Gesellschaftern nie gekommen ist. Auch hilft dem Altgesellschafter nicht, dass seine Kinder sich ohnehin nicht gegen ihn wenden würden. Erfolgversprechend wäre allein eine Änderung des Gesellschaftsvertrages gewesen, wonach Beschlüsse der GmbH nur einstimmig getroffen werden können – was oft aber nicht gewollt ist. In Ausnahmefällen können auch besondere Gestaltungen des Dienstvertrages weiterhelfen, durch die der Geschäftsführer hinsichtlich des wirtschaftlichen Risikos praktisch wie ein Unternehmer gestellt wird.

Insgesamt muss man Betroffenen, die nicht mindestens 50 Prozent der Gesellschaftsanteile halten, anraten, ihre diesbezügliche Situation rechtlich überprüfen zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Veränderungen hinsichtlich der Gesellschaftsanteile eingetreten oder beabsichtigt sind. In Zweifelsfällen sollte nach anwaltlicher Beratung ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV durchgeführt werden, um ein spätes böses Erwachen zu verhindern.

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troje@schlarmannvongeyso.de

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