Kennen Sie schon den neuen Verbraucherbauvertrag?

Susanne Menck

Von Susanne Merck, Rechtsanwältin, Mediatorin

Das sollten sowohl private Bauherren als auch Bauunternehmer und Bauträger wissen: Für ab dem 1. Januar 2018 geschlossene Verträge gilt das neue Bauvertragsrecht. Teil der Neuregelungen ist der zur Stärkung des Verbraucherschutzes eingeführte neue „Verbraucherbauvertrag“. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der neue 
§ 650 i BGB stellt klar, dass unter den Verbraucherbauvertrag (nur) die Maßnahmen fallen, durch die der Bauunternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Also gelten die neuen Vorschriften nur für größere Baumaßnahmen.

Außerdem müssen diese von einem Verbraucher beauftragt werden, also von einer natürlichen Person, und das Rechtsgeschäft muss weder überwiegend der gewerblichen oder der selbstständigen beruflichen Tätigkeit der Person zugerechnet werden können.
Der Gesetzgeber hat dabei besonders Verträge über schlüsselfertige Häuser im Fokus, bei denen Verbraucher häufig durch zeitlich befristete Rabattangebote zum (übereilten) Vertragsschluss verleitet würden. Die neuen Regelungen gelten also für den „normalen“ Häuslebauer, aber genauso für den Neubau einer Millionärsvilla – wenn der Kunde als Verbraucher handelt.

Achtung: Widerrufsrecht!
Für einen Verbraucherbauvertrag gilt als Kernstück das neue gesetzliche Widerrufsrecht, auszuüben innerhalb von zwei Wochen ab Belehrung in Textform. Erfolgt die Belehrung nicht oder nicht korrekt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach einem Jahr und zwei Wochen . . .

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Jedem Unternehmer ist daher anzuraten, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Dabei sollte die Musterwiderrufsbelehrung verwendet werden, damit es zu einer wirksamen Widerrufsbelehrung kommt. Und jeder Verbraucher sollte darauf achten, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt.

Es gibt noch weitere wichtige neue Regelungen beim Verbraucherbauvertrag, die hier nicht alle dargestellt werden können. Wichtig ist zum Beispiel, dass der Bauunternehmer vor Abschluss des Verbraucherbauvertrages eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung stellen muss und dass der Verbraucherbauvertrag eine verbindliche Angabe zur Fertigstellung des Bauvorhabens, ersatzweise zur Dauer der Bauarbeiten, enthalten muss.

Die Bestimmungen zum Verbraucherbauvertrag sind zwingend. Von ihnen kann – bis auf zwei Ausnahmen in § 632 a BGB und in § 650 m BGB – nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Neuregelungen zum Verbraucherbauvertrag – aber auch die vielen sonstigen Neuregelungen im neuen Bauvertragsrecht – im Alltag bewähren werden. Wichtig ist, dass Sie wissen, dass es diese Neuregelungen gibt, denn dann können Sie die richtigen Fragen stellen. Lassen Sie sich also rechtlich beraten.
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Menck@schlarmannvongeyso.de