Bis zu 40 000 Euro steuerlich abzugsfähig

Hat schon mal den Bauhelm und die Maurerkelle parat: Steuerberater Herbert Schulte, SKNvonGeyso, erläutert die steuerliche Entlastung, die der Staat bei energetischer Sanierung gewährt. Foto: Wolfgang Becker

B&P-GESPRÄCH: Herbert Schulte (SKNvonGeyso) über Sparmöglichkeiten bei energetischen Baumaßnahmen.

Investieren und gleichzeitig sparen – das soll funktionieren? Für Herbert Schulte, Steuerberater bei SKNvonGeyso, lautet die Antwort eindeutig Ja. Für B&P hat er sich mit einem Thema auseinandergesetzt, das vor allem Eigentümer älterer Immobilien interessieren dürfte: energetische Sanierung. Wer klimagerecht sanieren will, kann Steuern sparen. Und das in erheblichem Umfang. Herbert Schulte: „Eine Voraussetzung ist dazu unbedingt zu beachten: Diese Vorzüge kann nur jemand genießen, der die Immobilie, zum Beispiel ein Haus oder eine Eigentumswohnung, selbst nutzt – zumindest teilweise.“

Die Liste ist durchaus attraktiv. Steuerlich
begünstigt sind folgende Maßnahmen:

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 die Erneuerung von Fenstern
und Außentüren

 Erneuerung oder Einbau einer
Lüftungsanlage

 Wärmedämmung von Wänden,
Dachflächen und Geschossdecken

 Einbau eines digitalen Systems zur
energetischen Betriebs- und
Verbrauchsoptimierung

 Erstellung eines Sanierungsplans und Überwachung der Sanierung durch
einen Energieberater

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 Erneuerung der Heizungsanlage oder
Optimierung der Anlage, wenn sie
höchstens zwei Jahre alt ist.

Selbstnutzung liegt auch dann vor, wenn weitere Personen unentgeltlich in der Immobilie leben oder wenn eine Ferienwohnung nicht vermietet wird. Fließen Mieteinnahmen, wird es nichts mit der direkten steuerlichen Entlastung. Herbert Schulte: „Allerdings können die Sanierungskosten in dem Falle als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder über Abschreibungen geltend gemacht werden. Das ist ja ebenfalls hilfreich.“

Auch der Standort der Immobilie ist wichtig. Ein Ferienhaus in Alaska fällt nicht unter „steuer­lich begünstigt“, wohl aber das gesamte EU-Gebiet plus Island, Liechtenstein und Norwegen. Und: Die Immobilie muss älter als zehn Jahre sein.

Herbert Schulte: „Wenn die Aufwendungen für die Sanierung nicht anderweitig steuerlich geltend gemacht wurden, darunter fallen beispielsweise auch haushaltsnahe Handwerkerleistungen, können je Immobilie 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerlast abgezogen werden – maximal 40 000 Euro. Dabei kann die Hälfte der Kosten für den Energieberater noch im selben Jahr geltend gemacht werden, ansonsten gilt: im Jahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wurde, und im Folgejahr jeweils sieben Prozent der Aufwendungen, im dritten Jahr sechs Prozent.“ In Zahlen liest sich das bei Sanierungskosten in Höhe von 200 000 Euro so: 14 000 Euro Abzug von der Steuerlast in den Jahren eins und zwei, 12 000 im dritten Jahr. Das sind die Höchstbeträge.

Auf einen weiteren wichtigen Punkt weist Herbert Schulte noch hin: „Wir sprechen hier nicht über ein Heimwerkerthema. Die Sanierungsmaßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt und bescheinigt werden. Dazu gibt es ein zehnseitiges Formular, aus dem konkret hervorgeht, was saniert worden ist und wie sich das beispielsweise auf die Wärmewerte auswirkt.“ Kompliziert, aber machbar . . . wb